Suchbegriff: Iacob
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† The passages of scripture upon whichdivorces have been universally prohibitedin all cases except that of adultery, areMatth. v. 32. Mark x. 5--12. Luke xvi.18. But some prohibitions equally uni-versal are allowed to be elliptical expressi-ons, or to admit more exceptions. Thus,Matth. v. 34, &c. and James v. xii. areallowed to be elliptick, and would havebeen thus apprehended by those to whomthey were addressed, viz. „Your doctorsteach that some forms of swearing areobligatory, and others not obligatory;that such and such are obligatory, andothers not. (See Matth. xxiii. 16--22.)But I say unto you, swear not at all [with-out intending to be bound] neither byHeaven, &c.“ And then our Saviourshews that all these forms, even thosewhich their doctors denied to be obligato-ry, are metonymical forms of swearing byGod. See GrotiusD. J. B. et P. l. 2. c. 13.In like manner, we may judge the prohibi-tions of divorce elliptical, without violat-ing the ruleExceptio confirmat regulam innon exceptis. The Jewish doctors allowedmany trifling causes of divorce, some oneor other of which must have been specifiedin the bills of divorce, as these bills wereoften credentials to the women, that it wasnot for the more infamous causes that they

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* Die Schriftstellen, worinnen alle Ehescheidungen ausser in dem Falle des Ehebruchs, durchgängig verboten werden, finden sich Matth. I, 32. Marc. X, 5 - 12. Luc. XVI, 18. Aber bey gewissen andern Verboten, die eben so allgemein sind, glaubt man, daß entweder etwas ausgelassen sey, oder daß sie dem ohngeachtet mehrere Ausnahmen leiden. So glaubt man, daß Matth. V, 34. &c und Jac. V, 12.etwas ausgelassen sey, und daß diese Stellen auch von denenjenigen, an die sie gerichtet gewesen, so verstanden worden: „Eure Lehrer sagen euch, daß gewisse Formeln, wornach man schwört verbinden, und daßandre nicht verbinden, das gewisse bindend sind und andre nicht. (Siehe Matth. XXIII, 16 - 22.) Aber ich sage euch, schwört niemals anders (in der Absicht euch zu verbinden) als beydem Himmel &c “ Darauf zeigt unser Erlöser, daß alle solche Formeln,und selbst diejenigen, welchen ihre Lehrer die Kraft zu verbinden nicht zugestunden, nichts anders sind, als gleichbedeutende Schwüre bey Gott. Siehe Grotde I. B. & P. l. 2. c. 13. Auf gleiche Weise können wir auch annehmen, daß bey dem Verbote der Ehescheidung etwas ausgelassen sey, ohne die Regel zu beleidigen: Exceptio con- firmat regulam in non ex- ceptis. Die jüdischen Lehrer erkanten viele nichts bedeutende Ursachen für hinlänglich zur Ehescheidung. Einige von diesen musten allemal in dem über die Ehescheidung ausgestellten Dokumente angeführt werden, weil dieses den Weibern zu einer Art von Beglaubigungsbriefe diente, um zu beweisen, daß man sie nicht aus den schändlichsten Ursachen von ihren Männern geschieden hätte. Unter den Fällen die sie für hinlänglich hielten, eine Ehescheidung rechtmässig zu machen, befand sich unstreitig auch der Ehebruch. Nun kan man den ganzen Spruch soverstehen: „Ein jeder der sein Weib aus irgend einer von euren Lehrern erlaubten Ursache (den Grund des Ehebruchs ausgenommen) von sich stöst, begeht einen Ehebruch.“ Dies macht deswegen andre hinlängliche Ursachen nicht ungültig, wie aus Corinth. VII, 15. erhellet, wo erklärt wird, daß die Christen nach einer halsstarrigen Verlassung des ungetreuen Theils von dem Bande des Ehestandes befreyet sind. Die Judenaber wolten dies nicht zu einer Ursache machen, sie begegneten ihren Weibern als Sklaven, und blosdie Männer durften auf die Ehescheidung dringen. Nach einer boshaften Verlassung wolten sie ihre Weiber so wie ihr Vieh wieder in Besitz nehmen, und ihrer Zuneigung wegen waren sie eben so gleichgültig als wegen der Herzen ihrer Sklaven. Nach dem figürlichen Style der Schrift könte man auch den Verstand des Worts Ehebruch bis auf andre Fehler ausdehnen; wenn nämlich das Herz des einen Theils von dem andern durch einen verstockten Has oder eine hartnäckige Bosheit entfernt bleibt. Ein solcher Zustand der einen Parthey vernichtet eine wichtige Absicht die Gottbey der ersten Einsetzung des Ehestandes gehabt hat und eine Bedingung die vorher ausdrücklich zwischen beyden Theilen ausgemachtist, welche darinn besteht, daß sie auf ihr ganzes Leben gemeinschaftliche Gehülffen bey allen ihren Verrichtungen seyn wollen. Geneſ. II, 18 und 24. Viele andre Verbrechen und eine anhaltende grausame Begegnung sind eben so wichtige Uebertretungen der wesentlichen Artikel dieses Contracts, als der Ehebruch.


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* James v. 16.