Suchbegriff: poli
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States themselves have within them the seeds ofAll states have in them the natu- ral causes of dis- solution.death and destruction; what in the temerity, impru-dence, or superstition of the first contrivers; what inthe selfish, ambitious, or other meaner passions of thegovernors, and their subjects, jarring with each otherand among themselves; what in the oppositions of thoseseeming interests which such passions pursue; what inthe weakness and inconstancy of human virtues; and 378 TheConclusion.Book III. in the proneness of men to luxury and present pleasures,without attention to the consequences. These seeds,along with external force, and jarring national inte-rests, have always occasioned the dissolution and deathof every body politick, and will occasion it as certainlyas the internal weakness of the animal body and exter-nal causes will at last bring it to its fatal period. Goodmen indeed study, by all the art they are masters of, toward off and delay these catastrophes, as long as theycan, from their friends or their country; such kind of-fices are the most honourable and delightful employ-ments they can have while they live. But he must littlethink of the order of nature who sees not that all ourefforts will be defeated at last, whether for the pre- servation of individuals, or of the body politick.


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Wenn die Gesetze eines Staats so ausserorWichtige Ursachen, die Duelle in schlecht eingerichteten Staaten zu rechtfertigen.dentlich mangelhaft sind, daß sie keine Genugthuung für persönliche Beleidigungen, oder schmähliche Jnjurien unsrer Mitbürger, oder für Verläumdungen verschaffen; welche unserm natürlichen Verlangen nach Ehre, und unserm Abscheu vor der Verachtung, welche Empfindungen zu schonen doch die Politic in jedem Staate erfordert, sehr schmerzhaft seyn müssen; wenn eine herrschende ob gleich thörichte und verbrecherische Gewohnheit nur ein einziges Mittel wider diese Jnjurien übrig gelassen hat, die doch schmerzhafter sind, und in demBeleidiger eine feindseligere und boshaftere Neigung verrathen, als solche Antastungen unsers Eigenthums, die wir mit dem Tode des angreiffenden Theils abzutreiben berechtigt sind: so scheint ein Duell eher zu entschuldigen zu seyn, wenn nämlich die Obrigkeit in der Sache keine Genugthuung verschaffen kan.


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Die Dienste, welche ein vor allemal dem menschlichen Geschlecht geleistet werden müssen, verbinden alle, so lange das System fortdauert, in Zweytes Buch.674 Gemeine Rechte so viel einzelne Staaten oder besondere Regierungsformen es auch eingetheilt seyn mag. Diese Pflichten werden durch die Gründung eines Staats nicht aufgehoben, ob man sie gleich nach den Umständen des politischen Verhältnisses oder Vortheils desselben einschränken kan. Die Neigungen von grösserem Umfange deren unsre Natur, wie wir finden, fähig ist, und die Empfindung von Beyfall die sie allemal begleitet, zeigen uns sehr deutlich unsre Verbindlichkeit gegen das menschliche Geschlecht in Ansehung der folgenden Pflichten; ob gleich kein einzelnes Glied mehr Anspruch deswegen auf uns hat als ein andres. Hieraus können wir schliessen, daß sie bestimmt sind uns die Nothwendigkeit der Ausübung eines allgemeinen Rechts, welches das System auf jedes Glied hat, anzuzeigen, und sie zu erleichtern.


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Fürs erste ist ein Fünftheil der Unterthanen allemal unschuldig, wenn der Staat einen ungerechten Krieg übernimmt. Jn einer vollkomnen Demokratie, wo alle Familienhäupter ihre Stimmen geben müssen, machen dennoch die Weiber, die Unmündigen, die Bedienten, die keinen Theil anden öffentlichen Berathschlagungen nehmen, mehr als vier Fünftheile eines jeden Volks aus. Und wie selten sind demokratische Reichsversammlungen einstimmig? Jn allen übrigen Regierungsformen trägt von hunderten kaum einer etwas zu der Ungerechtigkeit, eines Raths oder einer Handlung bey, und eben so wenige hätten etwas thun können, sie zu verhindern. Die Unterthanen bezahlen ihre Auflagen, wozu die Gesetze sie zwingen, ohne zu wissen, wozu sie angewendet werden. Wenn sie sich auch weigerten, dieselben zu bezahlen, so würden sie mit Gewalt zu ihrem Schaden dazugezwungen werden, und den Krieg dennoch nicht hindern. Gesezt auch, sie sähen die Ungerechtigkeit des Krieges ein, so könten sie ihm doch durch ihr Misfallen, oder durch das Weigern, ihre Abgaben zu erlegen, nicht zuvor kommen. Bey vielen kan die Unwissenheit in Ansehung der politischenAngelegenheiten auch unüberwindlich seyn. Sie folgen den scheinbaren Gründen, die ihnen von ihren Obern vorgelegt werden, und die blosse Billigung einer ungerechten Handlung kan kein Verbrechen bey solchen Personen seyn, denen es nicht möglich gewesen ist, sich besser zu unterrichten. Keine politische Vereinigung kan ein Volk wegen solcher Verbrechen seiner Beherrscher strafbar machen, woder Herren und Bedienten. 795Dritter Abschnitt.zu es ihnen nicht seinen Rath, oder noch weniger durch irgend eine unerlaubte Handlung oder die Unterlassung seiner Pflichten Gelegenheit gegeben hat.


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Wenn einige alte Schriftsteller von den Menschen als einem Geschlechte reden, das von Natur zur bürgerlichen Gesellschaft geschickt ist,* so verstehen sie darunter nicht, daß sie aus einem natürlichen Triebe sogleich eine politische Vereinigung, oder einen Stand, wo sie der Gewalt bürgerlicher Gesetze unterworfen wären, wünschen würden; wie sie sich aus angebohrnen Trieben, nach dem Ehestande, oder nach Kindern sehnen, oder im Stande

* So nennen Aristotiles und Plato den Menschen oft ζωόν πολιτικόν, Plato aber er gestehet seyσυνδυαϛικὸν μᾶλλον ἣ πολιτικόνNicom. l. VIII. c. 12.

zu einer politischen Vereinigung. 805Viertee Abschnitt, der natürlichen Freyheit einen freyen Umgang mit andern suchen. An und für sich betrachtet, ist es niemanden angenehm, in Ansehung seiner Handlungen, der Führung anderer unterworffen zu seyn, oder, daß andre eine Gewalt über seine Güter, odergar über sein Leben besitzen sollten. Die Menschen müssen erst eingesehen haben, daß die Gefahren und Ueb el<Uebel>, womit die Anarchie allemal begleitet ist, weit grösser sind, als alle Unbequemlichkeiten die daraus entstehen, wenn sie mit andern gemeinschaftlich ihre Handlungen der Anordnung gewisser Regenten, oder Versammlungen unterwerffen, die für die gemeine Sicherheit zu sorgen, verbunden sind. Wenn das geschehen ist, so müssen sie unfehlbar anfangen, eine politische Regierung, so wohl ihrer eignen Sicherheit, und ihres eignen Vortheils, als auch des gemeinen Bestens wegen, zu wünschen. Da ferner die Menschen von der Natur mit Vernunft, Vorsichtigkeit und Klugheit begabt sind, und in dem gegenwärtigen Zustande unsrer Natur eine Art von politischer Vereinigung, von uns für ein unentbehrliches Mittel gehalten werden mus, uns selbst und andern Ruhe und Glückseligkeit zu verschaffen: so müssen wir in dieser Absicht nothwendig ein Verlangen darnach haben. Die Naturhat uns auch mit hinlänglichen Kräften, und dem gehörigen Verstande versehen, alle politische Aemter zu verwalten.


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IV. Die Menschen haben ein bürgerliches Regiment hauptsächlich eingeführt, „um SicherheitWelche Art von Vereinigung in einem Staate nothwendig ist.vor den Jnjurien, die die Menschen von einander selbst zu fürchten haben, zu erhalten, und das gemeine Beste durch die vereinigten Kräfte einer grossen Menge desto besser zu befördern.“ Diese Endzwecke können nicht erhalten werden, wenn nicht eine grosse Anzahl Menschen entweder zu einer Uebereinstimmung in ihren innerlichen Grundsätzen und Meinungen gebracht, oder wenn dies unmöglich ist, genöthigt wird, wenigstens also zu handeln, als wenn alle so übereinstimmten: denn sonst kan die Stärke des ganzen Körpers nicht zu den angeführten Absichten angewendet werden. Die letzte Art von Uebereinstimmung oder Vereinigung kan erhalten werden, wenn „viele Menschen sich anheischig machen, ihreHandlungen und Stärke von einer Person, oder einer Versamlung so lenken zu lassen, als das gemeine Beste es erfordert, oder es nöthig ist, um alle die, so vielleicht in Zukunft sich dieser Person oder Versamlung ungehorsam bezeigen möchten, mit Gewalt zum Gehorsam zu bringen.“ Wenn sich demnach eine grosse Zahl von Menschen unter einerley Regimente vereinigt haben, so machen sie einen politischen Körper aus, wo es ausgemacht ist, daß der Wille der regierenden Person oder Versamlung, was die äusserliche Wirkung anbetrift, der Wille des Ganzen seyn soll.


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VI. Die Meinung vieler scharfsinnigen MänEs ist wenig daran gelegen, ob wir die Asichten, wissen, die die Menschen zuerst bewogen haben sich zu vereinigen.ner, „daß nämlich die ersten politischen Vereinigungen aus den ungerechtesten Absichten entstanden wären, daß sich böse Leute zuerst vereinigt und Städte gebauet hätten, um ihre Nachbarn zu unterdrücken und zu plündern,“ steht dieser Lehre im geringsten nicht im Wege. Gesezt dies wäre wahr, da es doch selbst in Ansehung der allerersten Staaten, und also noch viel weniger von denenjenigen, die in den nachfolgenden Zeiten eingeführt worden sind, zu erweisen ist; so beweist es weiter nichts, als das böse Leute zuerst auf diese Erfindung gefallen sind, oder zuerst entdeckt haben, daß eine politische Vereinigung von grossem Nutzen zur Sicherheit und Erhaltung einer grossen Versamlung, und zum Wachsthume aller ihrer Vortheile sey. Vielleicht hat die Furcht, worinn solche Leute beständig vor der gerechten Rache ihrer beleidigten Nebenmenschen haben leben müssen, ihnen Gelegenheit zu dieser Erfindung gegeben. Da hingegen tugendhafte Leute, die mit Rechte nichts zu besorgen gehabt haben, vielleicht nicht so bald auf Erfindungen in der Kunst sich zu vertheidigen gefallen seyn möchten. So bald aber nur einige Drittes Buch.820 Von den Bewegungsgründenpolitische Vereinigungen zu Stande geöracht gewesen sind, haben alle abgesonderte Familien in den angränzenden Ländern die Nothwendigkeit einer gleichen Verbindung, aus den schon angeführten Ursachen sogleich einsehen müssen.


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III. Diese Unterhandlungen zeugen sehr deutJn wiefern die Nachkommenschaft durch solche Handlungen verbunden wirdlich, wie natürlich ein solcher politischer Zusammenhang, und die daraus folgenden Verbindlichkeiten, entstehn. Jn wiefern sie aber die Nachkommenschaft verbinden, das ist nicht so klar. Alle Staaten setzen von den Nachkommen ihrer Unterthanen voraus, daß sie mit ihren Eltern, in einem gleichen politischen Zusammenhange, und unter gleichen Drittes Buch.826 Vom Ursprunge der Staaten, Verbindlichkeiten stehn; obgleich Unmündige unfähig sind, ihre Einwilligung zu geben, und man also in Ansehung ihrer, keine stillschweigende Einwilligung annehmen kan. Es würde auch niemand von dieser Verbindlichkeit frey seyn, wenn er gleich, sobald er zur Reyfe gelangt wäre, durch seine erste Handlung erklärte, daß er nicht einwilligen wollte, oder, wenn er sich mit einem fremden Staate wider denjenigen, worinnen er gebohren worden, in eine Verschwörung einliesse. Um dieses zu erläutern, wollen wir anmerken:


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VIII.Politische Staaten, sie mögen gros oder klein seyn, besitzen allemal wenn sie von einen Volke aufgerichtet worden sind, das vorher unabhängig und keiner andern Gewalt unterworffen gewesen ist, oder das wenigstens das Recht gehabt hat sich von einer vorhergegangenen ungerechten Gewalt zu befreyen, die höchste Gewalt, und befinden sich in Ansehung aller andern grossen oder kleinen Staaten im Stande der natürlichen Freyheit. Bey dieser Materie mus man nicht auf Namen sehen, der Staat mag ein Königreich, ein Kayserthum, ein Fürstenthum, ein Herzogthum, ein Land, eine und ersten Einrichtung polit. Körper. 839Fünfter Abschnit. Republik oder eine freye Stadt benennet werden. Wenn er alle wesentlichen Stücke der höchsten bürgerlichen Gewalt innerhalb seines Bezirkes ausüben kan, ohne von andern Personen oder Staaten abzuhangen, wenn niemand das Recht hat, seine Handlungen einzuschränken, oder ungültig zu machen: so besitzt er alle Majestätsrechte, seine Länder mögen auch noch so klein, oder seiner Unterthanen noch so wenig seyn; und er hat alle Rechte eines abhängigen Staats.


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* Die meisten von diesen Anmerkungen über die Aristokratie findet man durch die ganze erste Dekas des Livius bestätigt, die Machiavel mit Rechte bey seinen politischen Anmerkungen zum Grunde gelegt hat. Wenn die Senatoren durch einen gewissen Reichthum der Wahl fähig werden, so nennt Aristotelesdie Form eine Oligarchie und macht ein langes Verzeichnis von ihren Gefahren, l. III. c. 5. & l. IV. c. 2. Wenn sie aber ihres tugendhaften Rufs wegen gewählt werden, so nennt er, wie auch einige andre Alten, es eine eigentliche Aristokratie.


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Wie in den alten Gesetzen solcher MonarWie sie in Fällen, wo die Würde verwirkt worden ist, verstanden werden müssen.chien selten ewas ausdrückliches auf den Fall ausgemacht ist, wenn der Besitzer durch üble Verwaltung der Regierung seine Würde verwirkte, und uns doch die gesunde Vernunft und die bekante Bestimmung einer solchen Würde zeigen mus, daß eine gröblich untreue Verwaltung derselben, die dem ausdrücklichen Versprechen, und dem Endzwecke der Einsetzung eines solchen Amts zuwider ist, den Jnhaber seines Rechts verlustig machen mus: so ist es, wenn in einer Nation die Gewohnheit durchgängig eingeführt ist, daß wenn jemand ein verwirkendes Verbrechen begeht, oder abdankt, er dadurch nicht nur seine Abkömlinge, sondern auch seine Verwandten in den Nebenlinien von der Nachfolge ausschliest, klar, daß die ganze Erbschaft auf den Obern, die Person, oder den politischenCörper zurückfällt, die dieselbe gegeben hat. Es ist auch nach aller vernünftigen Art zu erklären, sehr wahrscheinlich, daß dieses die Absicht der alten Gesetze oder Originalcontracte in Ansehung des Abkommens der Krone gewesen ist, wenn sie nichts ausdrückliches in einem Falle der Verwirkung oder einer AbDrittes Buch.924 Von den Mittelndankung enthalten. Wenn Privatleute ihre Güter verwirken, so ist eine solche Einrichtung unstreitig der Menschlichkeit zuwider, weil diese Güter znm Besten der Familie bestimmt sind. Die Weiber und Kinder sind gemeinschaftliche Eigenthümer davon, obgleich das Haupt der Familie allein alles besorgt. Die Erben einer Krone aber haben keinen so billigen Vorwand. Das Amt eines Königes istseiner Natur nach, nicht zum Besten einer Familie bestimmt, sondern es wird einer Person zum Dienste einer Nation anvertraut. Es giebt auch nicht den geringsten natürlichen Grund, warum man verlangen könte, daß solche Aemter erblich seyn, oder nach den Graden der Blutsfreundschaft oder dergraden Linie auf andre kommen sollen. Die zurückbleibenden Erben haben keinen andern Anspruch, als den sie durch die alten Contracte oder alten Gesetze erhalten. Und es ist wahrscheinlich, daß es ihre wahre Absicht ist, zum wenigsten alle Abkömmlinge, und oft auch die ganze Familie desjenigen, der einmal sein Amt verwirkt hat, auszuschliessen; weil nichts von dem, was man sonst erblich nennt, wenn es einmal verwirkt ist, auf die Abkömmlinge oder Verwandten des alten Besitzers kommen kan.*


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XII. Eben die Lehre von denen Rechten, die durch die Eroberung erlangt werden können, die bey Monarchen gilt, gilt auch bey allen andern politischenKörpern, unter welcher Verfassung sie auch immer stehn mögen, und oft haben sich Aristokratien und Demokratien so sehr als Prinzen an den Rechten benachbarter Staaten vergriffen. Wir können diese Materie mit einigen Betrachtungen über die Rechte der ursprünglichen Länder, über Colonien, die aus ihnen entstanden sind, beschliessen. Diese werden in sehr verschiednen Absichten, die höchste Gewalt zu erlangen. 929Achter Abschnitt. und mit verschiedenen Rechten abgeschickt,* oft schickt eine Nation, die einen Ueberflus an Menschen hat, und nicht Willens ist, den Bezirk ihrer Landezu vergrössern, einen Theil ihrer Unterthanen mit allem hinlänglich versehn, von sich neue Wohnungen für sich zu suchen, und einen neuen unabhängigen Staat zu gründen, worauf die erste Nation kein andres Recht behält, als eine vorzügliche Freundschaft von demselben zu verlangen. Zuweilen aber werden auch Colonien von freyen Bürgern in der Absicht abgeschickt, neue Eroberungen zu machen, daß die Colonien ein Theil des alten politischen Staatskörpers bleiben, und mit den übrigen Theilen desselben, gleiche Rechte geniessen soll. Diese beyden Arten Colonien zu gründen, sind in Ansehung der Colonien selbst, vollkommen billig und erlaubt. Oft wenn entfernte Länder erobert sind, wird eine Colonie abgeschickt, sie in Besitz zu nehmen, zu vertheydigen und anzubauen, um sie zu einer Provinz des alten Staats zu machen, der sie zu seinem Vortheile anzuwenden gedenkt; alsdenn aber ist es nicht seine Absicht, daß sie an der Gewalt oder den Freyheiten der alten Unterthanen Theil nehmen sollen. Wenn eine Anzahl von Bürgern, sich diese Bedingungen freywillig gefallen läst; wenn man ihnen erlaubt, wenn es ihnen beliebt, mit ihrem erworbenen Vermögen, in ihr altes Vaterland zurück zu kehren, und alle Rechte andrer Unterthanen zu ge

* Von dieser Art war die Niederlassung der Lacedemonier zu Tarent unter den Phalantus, wie auch anderer griechischen Staaten in Jtalien.

Drittes Buch930 Von den Mitteln niessen, so können sie nicht sagen, daß ihnen eine Jnjurie widerfahren sey. Es würde aber ein grausames, und blos durch eine grosse Noth zu rechtfertigendes Unrecht seyn, wenn man eine Anzahl von Unterthanen zwingen wollte, sich in Ansehung ihrer Rechte und Freyheiten zu verschlimmern, oder, wenn man sie aufmunterte sich, unter der Anführung und dem Schutze des Staats, kühn in fremde Länder zu wagen, daselbst ihr Glücke zu suchen, und hernach, nachdem sie sich in so entfernten Plätzen niedergelassen hätten, Gesetze gäbe, die sie irgend eines schätzbaren Rechts oder Vergnügens beraubt, das den alten Staaten zu keinem Nachtheil, oder seinen Feinden und Nebenbuhlern zu keinem Vortheile gereichen könte.


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Der Endzweck aller politischen Vereinigung, ist das gemeine Beste der Vereinigten, und dieses Beste mus dem allgemeinen Wohl des ganzen menschlichen Geschlechts untergeordnet seyn. Wenn die Regierungsform in dem ursprünglichen Lande durch eine fremde Gewalt verändert wird, oder sie sich selbst allmählig so verändert, daß sie aus einer sichern, milden, und gehörig eingeschränkten Gewalt, in eine strenge und uneingeschränktre verwandelt wird oder, wenn unter eben der Regierungsform, tyrannische Gesetze, in Ansehung der Colonien und Provinzen gegeben werden, und eine Colonie hat an Menschen und Stärke so zugenommen, daß sie sich selbst alle guten Endzwecke einer bürgerlichen Vereinigung verschaffen kan: so ist sie nicht verbunden, in ihrer Unterwürfigkeit zu beharren, wenn diese die höchste Gewalt zu erlangen. 931Achter Abschnitt. weit beschwerlicher geworden ist, als sie sie im Anfange Ursache gehabt hat, sich dieselbe vorzusteilen. Jhre Einwilligung, sich einer sichern und gelinden Regierungsform oder Gesetzen zu unterwerfen, erstrecket sich auf keine Unterwürfigkeit unter eine gefährliche und tyrannische Regierung. Zu geschweigen daß, nach allen Grundsätzen der Vernunft, wo ein Vorbehalt eines Rechts oder Anspruchs der Glückseligkeit und Sicherheit eines Volks, nicht so nachtheilig ist, als einem andern, das eine verbunden ist, sein Recht fahren zu lassen, oder in solche Bedingungen und Einschränkungen zu willigen, welche die Freyheit und Glückseligkeit des andernerfordern, es müste denn der dadurch verursachte Schaden von dem andern ersetzt werden. Unzehlige Menschen lassen sich nicht zwingen, ihre eigene, und ihrer Nachkommen Freyheit und Glückseligkeit den thörichten Anschlägen ihres Vaterlandes aufzuopfern, da es ohne Unterwürfigkeit glücklich seyn kan; und man kan sie auch nur verbinden, die nöthigen Unkosten, welche zur Vertheydigung des Landes nöthig sind, zu ersetzen, und als guten Bundesgenossen und Freunden, den Abgang der Stärke, welche durch ihre Unabhängigkeit verursacht wird, zu vergüten. Es ist überhaupt eine so unnatürliche Sache, wenn man sich eine grosse Gesellschaftvorstellt, die bey einer unabhängigen politischen Vereinigung alle gute Endzwecke befördern könte, und dennoch sich der Regierung verschiedener Glieder unterwirft, die keine hinlängliche Erkentnis von den Umständen und Bedürfnissen der ganzen Gesellschaft besitzen; oder wenn man setzt, daß diese Drittes Buch.932 Von bürgerlichen Gesetzen Gesellschaft sich blos zum Nutzen eines entfernten Landes mus regieren lassen; daß man schwerlich einen Grund in der Gerechtigkeit oder Billigkeit dazu wird finden können. Das menschliche Elend hat ohnedem seinen vornehmsten Ursprung daher genommen, daß man ohne Absicht auf die Menschlichkeit, auf seinen alten Ansprüchen und stillschweigenden Vergleichen beharret hat, um nur die Gewalt über entfernte Nationen auszubreiten, oder grosse und weitläuftige Reiche zu errichten.


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Die Römer hatten in ihrem besten Flore ein weitläuftiges Verzeichnis,* von allen rechtsverständigen Männern, die von dem Prätor auf das Jahr,

* Diese waren die judi- ces ſelecti, die auf eine gewisse Zeit Patricii waren, hernach equites wurden, und endlich beydes zugleich vorstellten.

und ihrer Beobachtung. 947Neunter Abschnitt. da er sein Amt antrat, als Richter ernennt wurden, und aus diesen wählte man durchs Loos einige wenige, die eine jede Sache entscheiden musten. Die Parthey, deren Sache gerecht zu seyn schien, wurde von allen Beschuldigungen losgesprochen, und die Unkosten fielen alle auf die andere Seite, wenn nicht die Richter bestimmten, daß die letzte Parthey eine so scheinbare Sache habe, daß auch der redlichste Mann darbey hätte können hintergangen werden. Jm Fall aber, daß sich die Sache nicht so verhielt, so wurden einer solchen Parthey mehrere und grössere Strafen, wegen ihrer ungerechten Streitsucht zuerkant. Die angesehensten und beredtesten Männer zu Rom führten die Vertheydigung einer Sache umsonst, und eben so machten es die Advocaten, wenn sie ihre Meinung und guten Rath ertheilten; und dieses war auch der natürlichste Weg, die allgemeine Freyheit zu erhalten, und bey der Wahl der Richter glücklich zu seyn. Warum sollte es nun in einer jeden politischen Verfassung nicht angehen, daß die Kläger und Beklagten, ein jeder sich selbst, aus diesem Verzeichnis einen Advocaten erwählten, der ohne Unkosten des Clienten den Prozes führen müste, und daß dieser, der eine gute Sache vertheidiget hätte, vor seine guten Dienste gegen einen Bürger von dem Staate bezahlt würde. Es scheint überhaupt eine natürliche Pflicht der Obern zu seyn, daß sie die Mitglieder der Gesellschaft wider die Jnjurien beschützen, und einen jeden ohne Unkosten zu seinen rechtmässigen Ansprüchen verhelfen; weil ihnen die ganze Gesellschaft ihre natürlichen Rechte übertragen hat.


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Erbliche Ehrenstellen und Aemter sind umUrsachen der erblichen Ehrenstellen.deswillen aufgerichtet worden, damit die Nachkommen der Tugendhaften entweder von Natur und durch die Nachahmung oder eine gute Erziehungzu diesen Vorzügen gelangen möchten, und die Dienste des Staats den Leuten dadurch angenehmer gemacht würden, wenn sie die ihnen ertheilten Belohnungen und Ehrenstellen auch auf ihre tugendhaften Nachkommen fortpflanzen könten. Hierdurch kan es geschehen, daß man jungen Gemüthern durch die zu hoffende Ehrenstelle viel edlere Gesinnungen, die sich zu ihrem Stande schicken, beyzubringen vermögend ist. Man kan daherodie erblichen Aemter nicht gänzlich als unnütze verwerfen, zumal wenn man diejenigen, die ihrem Stande nicht gemäs handeln, ohne Ansehn der Person, jedesmal erniedrigte oder gar absetzte. Die natürlichen Ursachen der Ehre oder Verdienste sind aus dem, was oben von den Graden der Tugend ist gesagt worden, leicht wahrzunehmen. Es ist aber bey diesen politischen Belohnungen nicht unumgänglich nöthig, daß man sie nach dem Maasse der moralischen Güte ertheilt, sondern so, wie sie zur Beförderung der einem Staate höchst nützlichen Tugenden am meisten beytragen können.