Suchbegriff: jude
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As this sort of slavery has a just foundation, somenations favour liberty immoderately by never admit-ting the perpetual servitude of any citizen. And yetperhaps no law could be more effectual to promote ageneral industry, and restrain sloth and idleness in the lower conditions, than making perpetual slavery ofthis sort the ordinary punishment of such idle vagrantsas, after proper admonitions and tryals of temporaryservitude, cannot be engaged to support themselvesand their families by any useful labours. Slavery wouldalso be a proper punishment for such as by intempe-rance or other vices ruined themselves and families,and made them a publick burden. There might bea trial first made, according to the Jewish custom ofservitude for seven years; and then they might be al-lowed their liberty, in case they had acquired an habitof diligence; but if not, they should be adjudged toslavery for life. It might also be a more useful pu-nishment for many other crimes than those commonlyappointed.


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VI. He who detains another by force in slavery, is

* See above, book ii. c. 13. art. 3.

MastersandServants. 211 always bound to prove his title. The slave sold or car-Chap. 3.ried into a distant country must not be obliged toprove a negative, that „he never forfeited his liberty.“ The violent possessor must in all cases shew his title, especially where the old proprietor is well known. In this case, each man is the original proprietor of his own liberty. The proof of his losing it must be in-cumbent on those who deprive him of it by force.The Jewish laws had great regard to justice aboutthe servitude of Hebrews, founding it only on con-sent, or some crime or damage, allowing them alwaysa proper redress upon any cruel treatment; and fix-ing a limited time for it, unless upon trial the servant inclined to prolong it. The laws about foreign slaves had also many merciful provisions against immode-rate severity of the masters. But under Christianity,whatever lenity was due from an Hebrew toward hiscountrymen, must be due toward all, since the distinc-tions of nations are removed as to the point of hu-manity and mercy, as well as natural right. Nay,some of these rights granted over foreign slaves mayjustly be deemed only such indulgences as those of po-lygamy and divorces, granting only external impuni-ty in such practices, and not sufficient vindication ofthem in conscience.


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* Dies ist unstreitig die Meinung von Matth. 8, 23. daß wir uns keiner solche Formel ohne die Absicht uns dadurch zu verbinden, bedienen sollen. Daß dieses bey dem Spruche ausgelassen sey, erhelt aus dem Zusammenhange, und der jüdischenCasuisterey Matth. 23, 20.


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*Harrington und einige andre glauben, dies sey die Policey der Hebraeer gewesen; deswegen waren die Zinsen unter ihnen verboten, aber von Fremdendurfte man sie nehmen. Deut. 23, 19. Psalm 15, 5.


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Der Erfinder dieses Grundsatzes ist nicht recht bekant. Aus einer Stelle im heiligen Paulo kan man schliessen, daß man den Christen Vorwürfe gemacht, weil sie lehrten, daß die Jüden, weil durch ihre verstockte Bosheit sich die Barmherzigkeit und Wahrhaftigkeit Gottes offenbarte, in der Sünde beharren müsten, damit dieses Gute herauskommen möchte. Er bezeigt seinen Unwillen, daß man den Christen eine solche Lehre aufbürden wolle; und aus dieser Ursache nehmen einige den entgegegenstehender Satz, als einen allgemeinen Grundsatz von grosser Wichtigkeit in der Moral an. Vielleicht ist es ein Grundsatz der Feinde des heiligen Paulus gewesen, weil sie ihm denselben vorrücken. Der Urheber aber mag seyn wer er will, so ist dennoch der Grundsatz in der Sittenlehre von keinem Nutzen, weil er ganz und gar schwankend und unbestimmt ist. Darf niemand etwas aus einer guten Absicht thun, daß ohne diese Absicht böse gewesen seyn würde? Es ist böse, sein Leben ohne irgend eine Absicht auf etwas Gutes zu wagen; wenn aber das gemeine Beste es erfordert, so ist es lobenswürdig und verdient Ehre. Es ist ein Verbrechen, einen rechtschafnen Mann umsonst einer Gefahr auszusetzen; aber es ist gerecht, ihn seines Vaterlands wegen mit Gewalt dazu zu zwingen. Es ist ein Verbrechen, unschuldige Personen, ohne Absicht auf irgend etwas Gutes die geringsten Schmerzen zu verursachen; wir belohnen aber die Wundärzte, wenn sie uns, um uns zu heilen, zerschneiden, brennen, und verstümmeln. Ja, sagen sie, „solche Handlungen, wenn sie aus solchen AbZweytes Buch.702 Ausserordentliche Rechte,sichten vorgenommen worden, sind nicht böse. Der Grundsatz verbindet uns nur, aus keiner guten Absicht, solche gute Handlungen vorzunehmen, die, wenn man sie auch der guten Absicht wegen thut, dennoch böse bleiben?“ Dieser Grundsatz aber ist unnütz, und sagt nichts als was schon gesagt worden ist; denn wer wird uns nunmehr erklären, welches die zuweilen bösen Handlungen sind, die man aus einer guten Absicht vornehmen darf; und welche Handlungen so böse sind, daß sie selbst nicht aus einer guten Absicht vorgenommen werden dürfen? Diese Fragen kan der Grundsatz nicht beantworten, und überhaupt enthält er weiter nichts als diese Kleinigkeit, „Du solltsollst aus keiner guten Absicht etwas Böses, oder etwas, das ohngeacht der guten Absicht, böse bleibt, thun.“


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* Dies war nach dem jüdischen Rechte sowohl als auch nach dem römischenerlaubt, wie man Inſtit. tit. de Nupt. und in VinniiComment. sehen kan.


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* Dies scheint der jüdischen Sage von den Præ.- ceptis Noacbidarum, das stärkste Gewicht zu geben.


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* Jn wiefern das neue Testament die jüdischen Gesetze beybehält, kan man aus den Gottesgelehrten und Canonisten sehn. Gro-tius, Puffendorf und Bar- beyraque haben sehr wenig, das in dieser Sache wichtig wäre, aus der Acht gelassen.


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* Die Schriftstellen, worinnen alle Ehescheidungen ausser in dem Falle des Ehebruchs, durchgängig verboten werden, finden sich Matth. I, 32. Marc. X, 5 - 12. Luc. XVI, 18. Aber bey gewissen andern Verboten, die eben so allgemein sind, glaubt man, daß entweder etwas ausgelassen sey, oder daß sie dem ohngeachtet mehrere Ausnahmen leiden. So glaubt man, daß Matth. V, 34. &c und Jac. V, 12.etwas ausgelassen sey, und daß diese Stellen auch von denenjenigen, an die sie gerichtet gewesen, so verstanden worden: „Eure Lehrer sagen euch, daß gewisse Formeln, wornach man schwört verbinden, und daßandre nicht verbinden, das gewisse bindend sind und andre nicht. (Siehe Matth. XXIII, 16 - 22.) Aber ich sage euch, schwört niemals anders (in der Absicht euch zu verbinden) als beydem Himmel &c “ Darauf zeigt unser Erlöser, daß alle solche Formeln,und selbst diejenigen, welchen ihre Lehrer die Kraft zu verbinden nicht zugestunden, nichts anders sind, als gleichbedeutende Schwüre bey Gott. Siehe Grotde I. B. & P. l. 2. c. 13. Auf gleiche Weise können wir auch annehmen, daß bey dem Verbote der Ehescheidung etwas ausgelassen sey, ohne die Regel zu beleidigen: Exceptio con- firmat regulam in non ex- ceptis. Die jüdischen Lehrer erkanten viele nichts bedeutende Ursachen für hinlänglich zur Ehescheidung. Einige von diesen musten allemal in dem über die Ehescheidung ausgestellten Dokumente angeführt werden, weil dieses den Weibern zu einer Art von Beglaubigungsbriefe diente, um zu beweisen, daß man sie nicht aus den schändlichsten Ursachen von ihren Männern geschieden hätte. Unter den Fällen die sie für hinlänglich hielten, eine Ehescheidung rechtmässig zu machen, befand sich unstreitig auch der Ehebruch. Nun kan man den ganzen Spruch soverstehen: „Ein jeder der sein Weib aus irgend einer von euren Lehrern erlaubten Ursache (den Grund des Ehebruchs ausgenommen) von sich stöst, begeht einen Ehebruch.“ Dies macht deswegen andre hinlängliche Ursachen nicht ungültig, wie aus Corinth. VII, 15. erhellet, wo erklärt wird, daß die Christen nach einer halsstarrigen Verlassung des ungetreuen Theils von dem Bande des Ehestandes befreyet sind. Die Judenaber wolten dies nicht zu einer Ursache machen, sie begegneten ihren Weibern als Sklaven, und blosdie Männer durften auf die Ehescheidung dringen. Nach einer boshaften Verlassung wolten sie ihre Weiber so wie ihr Vieh wieder in Besitz nehmen, und ihrer Zuneigung wegen waren sie eben so gleichgültig als wegen der Herzen ihrer Sklaven. Nach dem figürlichen Style der Schrift könte man auch den Verstand des Worts Ehebruch bis auf andre Fehler ausdehnen; wenn nämlich das Herz des einen Theils von dem andern durch einen verstockten Has oder eine hartnäckige Bosheit entfernt bleibt. Ein solcher Zustand der einen Parthey vernichtet eine wichtige Absicht die Gottbey der ersten Einsetzung des Ehestandes gehabt hat und eine Bedingung die vorher ausdrücklich zwischen beyden Theilen ausgemachtist, welche darinn besteht, daß sie auf ihr ganzes Leben gemeinschaftliche Gehülffen bey allen ihren Verrichtungen seyn wollen. Geneſ. II, 18 und 24. Viele andre Verbrechen und eine anhaltende grausame Begegnung sind eben so wichtige Uebertretungen der wesentlichen Artikel dieses Contracts, als der Ehebruch.


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* Die Schriftstellen, worinnen alle Ehescheidungen ausser in dem Falle des Ehebruchs, durchgängig verboten werden, finden sich Matth. I, 32. Marc. X, 5 - 12. Luc. XVI, 18. Aber bey gewissen andern Verboten, die eben so allgemein sind, glaubt man, daß entweder etwas ausgelassen sey, oder daß sie dem ohngeachtet mehrere Ausnahmen leiden. So glaubt man, daß Matth. V, 34. &c und Jac. V, 12.etwas ausgelassen sey, und daß diese Stellen auch von denenjenigen, an die sie gerichtet gewesen, so verstanden worden: „Eure Lehrer sagen euch, daß gewisse Formeln, wornach man schwört verbinden, und daßandre nicht verbinden, das gewisse bindend sind und andre nicht. (Siehe Matth. XXIII, 16 - 22.) Aber ich sage euch, schwört niemals anders (in der Absicht euch zu verbinden) als beydem Himmel &c “ Darauf zeigt unser Erlöser, daß alle solche Formeln,und selbst diejenigen, welchen ihre Lehrer die Kraft zu verbinden nicht zugestunden, nichts anders sind, als gleichbedeutende Schwüre bey Gott. Siehe Grotde I. B. & P. l. 2. c. 13. Auf gleiche Weise können wir auch annehmen, daß bey dem Verbote der Ehescheidung etwas ausgelassen sey, ohne die Regel zu beleidigen: Exceptio con- firmat regulam in non ex- ceptis. Die jüdischen Lehrer erkanten viele nichts bedeutende Ursachen für hinlänglich zur Ehescheidung. Einige von diesen musten allemal in dem über die Ehescheidung ausgestellten Dokumente angeführt werden, weil dieses den Weibern zu einer Art von Beglaubigungsbriefe diente, um zu beweisen, daß man sie nicht aus den schändlichsten Ursachen von ihren Männern geschieden hätte. Unter den Fällen die sie für hinlänglich hielten, eine Ehescheidung rechtmässig zu machen, befand sich unstreitig auch der Ehebruch. Nun kan man den ganzen Spruch soverstehen: „Ein jeder der sein Weib aus irgend einer von euren Lehrern erlaubten Ursache (den Grund des Ehebruchs ausgenommen) von sich stöst, begeht einen Ehebruch.“ Dies macht deswegen andre hinlängliche Ursachen nicht ungültig, wie aus Corinth. VII, 15. erhellet, wo erklärt wird, daß die Christen nach einer halsstarrigen Verlassung des ungetreuen Theils von dem Bande des Ehestandes befreyet sind. Die Judenaber wolten dies nicht zu einer Ursache machen, sie begegneten ihren Weibern als Sklaven, und blosdie Männer durften auf die Ehescheidung dringen. Nach einer boshaften Verlassung wolten sie ihre Weiber so wie ihr Vieh wieder in Besitz nehmen, und ihrer Zuneigung wegen waren sie eben so gleichgültig als wegen der Herzen ihrer Sklaven. Nach dem figürlichen Style der Schrift könte man auch den Verstand des Worts Ehebruch bis auf andre Fehler ausdehnen; wenn nämlich das Herz des einen Theils von dem andern durch einen verstockten Has oder eine hartnäckige Bosheit entfernt bleibt. Ein solcher Zustand der einen Parthey vernichtet eine wichtige Absicht die Gottbey der ersten Einsetzung des Ehestandes gehabt hat und eine Bedingung die vorher ausdrücklich zwischen beyden Theilen ausgemachtist, welche darinn besteht, daß sie auf ihr ganzes Leben gemeinschaftliche Gehülffen bey allen ihren Verrichtungen seyn wollen. Geneſ. II, 18 und 24. Viele andre Verbrechen und eine anhaltende grausame Begegnung sind eben so wichtige Uebertretungen der wesentlichen Artikel dieses Contracts, als der Ehebruch.


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Da diese Art der Sclaverey ihren billigen Grund hat, so treiben viele Nationen ihre Begriffe von der Freyheit zu weit, wenn sie nicht zugcben<zugeben>, daß ein Bürger jemals in eine ewige Sclaverey gerathen kan. Dennoch würde vielleicht kein Gesetz besser im Stande seyn, einen durchgängigen Fleis zu befördern, und die niedrigen Stände von der Trägheit und vom Müssiggange abzuhalten, als der Herren und Bedienten. 791Dritter Abschnitt. wenn man eine beständige Sclaverey zur gewöhnlichen Strafe derjenigen Müssiggänger machte, die nach geschehenen gehörigen Erinnerungen, oder einer kurzen Sclaverey nicht haben bewogen werden können, sich und ihre Familien durch nützliche Arbeiten zu unterhalten. Die Sclaverey würde ebenfalls eine sehr bequeme Strafe für diejenigen seyn, dieentweder durch Unmässigkeit oder andre Laster sich und ihre Familien ins Verderben gestürzt, und beyde zu einer Last für das gemeine Wesen gemacht haben. Man könte es erst, nach dem Exempel der Jüden, mit einer siebenjährigen Sclaverey versuchen, und sie alsdenn in Freyheit setzen, wenn sie eine Fertigkeit, fleissig zu seyn, erlangt hätten. Wo nicht, so sollte man sie zu einer ewigen Sclaverey verdammen. Sie könten ebenfalls für viele andre Verbrechen bequemere Strafen, als die gewöhnlichen abgeben.


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VI. Derjenige also, der einen andern mit Gewalt in der Sclaverey behält, ist allemal verbunden sein Recht zu beweisen. Der Sclave, welcher verkauft, oder in ein fremdes Land gesetzet wird, ist nicht verbunden zu beweisen, daß er seine Freyheit niemals verwirkt hat; sondern derjenige der ihn mit Gewalt in seinem Besitze behält, ist in allen Fällen verbunden sein Recht zu beweisen, besonders wenn der alte Eigenthümer bekant ist. Jn diesem Falle ist jeder Mensch der ursprüngliche Eigenthümer seiner eigenen Freyheit, und der Beweis daß er ihrer verlustig geworden ist, mus demjenigen obliegen der ihn derselben mit Gewalt berauben will. Die jüdischen Gesetze sahen sehr auf die Gerechtigkeit in Ansehung der Dienstbarkeit der Hebräer. Diese fand nicht anders als nach einer vorhergegangenen Einwilligung, einem Verbrechen oder einem verursachten Schaden Statt; und auch alsdenn war es ihnen erlaubt ihre Herren wegen einer grausamen Begegnung zur Rechenschaft zu fodern. Auch war die Dienstbarkeit nur auf eine gewisse Zeit festgesetzt; wenn sich nach geschehener Untersuchung der Sclave nicht geneigt bezeigte, sie zu verlängern. Die Gesetze in Ansehung der fremden Sclaven, enthielten ebenfalls viel menschliche Fürsorge gegen die ungemässigte Strenge ihrer Herren. Bey Christen aber ist jeder verbunden, die Gelindigkeit der Herren und Bedienten. 803Dritter Abschnitt. die ein Hebräer seinen Landsmanne schuldig war, jedem andern Knechte zu erweisen, weil in Ansehung der Menschlichkeit und Barmherzigkeit sowohl als auch in Ansehung der natürlichen Rechte aller Unterschied der Nationen aufgehoben ist. Viele von denen Rechten die über ausländische Sclaven zugestanden wurden, kan man vielmehr für eben solche gültige Ausnahmen von der Strenge der Gesetze halten, als die Vielweiberey oder die Ehescheidung. Diese verschaffen zwar dem Uebertreter eine äusserliche Straflosigkeit, sie können aber seinGewissen keinesweges befriedigen.


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