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Ein anders rechtmässiges Hindernis, das einen Contract ungültig machen kan, ist der ManUnmündige sind nicht fähig Contracte zu schliessen.gel des erforderlichen Verstandes bey Unmündigen. Es ist ausserordentlich, daß da alle gesittete Völker, wegen der Unvorsichtigkeit der Jugend, die Unmündigen unfähig gemacht haben, sich in irgend einer weltlichen Angelegenheit zu verbinden, und alle ihre Handlungen oder Contracte, die ohne der Einwilligung ihrer Eltern oder Vormünder geschlossen sind, für ungültig erklären, daß dennoch, sage ich, sich ein Knabe, der über vierzehn, oder ein Mädchen, das über zwölf Jahr ist, in einer Angelegenheit von weit grösserer Wichtigkeit, die den künftigen Zustand ihrer eignen Person, die Wahl eines Gefährten bey allen wichtigen Borfällen<Vorfällen> des Lebens, eines Mitbesitzers ihres Vermögens, und gemeinschaftlichen Versorgers ihrer Kinder betrift, unwiderruflich ohne eine solche Einwilligung, ja selbst wider die ausdrücklchen Befehle ihrer Eltern, auf Lebenslang und unwiderruflich verbinden können. Diese Lehre ist aus der fruchtbaren Quelle der Verderbnis und des Aberglaubens, der römischen Kirche entsprungen, und um es unmöglich zu machen, sie zu verbessern, hat sie die Menschen sorgfältig geblendet, daß sie sich nicht der gewöhnlichen Hülfsmittel und Ausnahmen, die bey andern thörichten oder schädlichen Contracten ganz rechtmässig zugestanden worden, bedienen möchten, indem sie dieselbe in die Wolke des mystischen Unsinns eines Sacraments gehüllt hat.


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Den Ursprung dieser Gesetze entdeckt man sehr leicht in der Geschichte. Zur Zeit der ersten Verfolgungen waren einige melancholische Begriffe von der Heiligkeit die im Leiden bestünde, und eine Unreinigkeit in unsern unschuldigsten Vergnügungen, beynahe durchgängig eingerissen. Man glaubte, daß weltliche Verrichtungen, mit der höchsten Frömmigkeit nicht bestehen könten, da doch die Frömmigkeit niemals aufrichtiger und lebhafter ist, als wenn sie uns zu allen gefälligen und liebreichenDiensten gegen andre, aus einer Empfindung von unsrer Pflicht gegen GOtt, geneigt macht. Und die wahre*Weltweisheit lehrt uns sowohl als die Religion daß eine wahre Gottesfurcht, Ruhe, Ergebung in den göttlichen Willen, und sogar auch die Abwendung unsrer Gedanken von irrdischen Dingen, so gut an einem Hofe, oder in einem Feldlager, als in einer Wüsteney gefunden werden können.

* Siehe Mark. Antonin: an vielen Stellen.

im Ehestande. 765ErsterAbschnitt. Man bewunderte in den uralten Zeiten den ehelosen Stand als heilig, und glaubte von der keuschesten Ehe, wenn man noch am besten davon urtheilte, daß sie ein der höchsten Reinigkeit ein unfähiger Stand wäre. Die Geistlichen, die für Muster der Vollkommenheit angesehen seyn wollten, lebten beynahe durchgängig unverheyrathet, und priesen einen solchen Stand an. Da sie nach der Einführung des Christenthums Reichthum und Gewalt in die Hände bekamen, wurden sie so verderbt als die Layen, um aber ihren alten bekanten Grundsätzen uicht<nicht> zu widersprechen, und ihr Ansehen bey denLayen und die Ehrerbietung, die man ihnen durchgängig erwies, zu behaupten, musten sie diesen Schein der Heiligkeit und Entfernung von der Welt beybehalten, ob er gleich der ausdrücklichen Lehre der Apostel zuwider ist. Auf einige von deu<den>ersten Kirchenversamlungen, ward den Geistlichen anbefohlen, im ehelosen Stande zu leben, und diese Befehle wurden in den verderbten Zeiten oft widerholt. Dagegen aber schmiedeten sie ein Gesetz nach dem andern, um sich vor der Schande, die sie wegen Unterhaltung ihrer Veyschläferinn<Beyschläferinn>nnd<und> Huren verdienten, zu sichern. Es ist sehr begreiflich, daß nach einem solchen Verbote der erlaubtesten Ergetzlichkeiten ins geheim die grösten Wollüste von einer verderbten Art Menschen musten getrieben werden, die über dies noch in aller Ruhe und Ueppigkeit lebte. Jn dem eilften und zwölften Jahrhunderte, den Zeiten der Unwissenheit und des Aberglaubens, ward alles Recht, Ehe und andre Liebessachen zu untersuchen, und darüber zu erkennen, der weltlichen Drittes Buch.766 Die Rechte und Pflichten Obrigkeit entzogen, und der geistlichen zugeeignet. Die Strafe, womit sie die Verbrecher belegten, waren vielerley unnütze, und zuweilen lächerlicheBussen, oder Geschenke, die sie den Geistlichen machen musten. Die vorigen Gesetze waren für ihre Absichten zu strenge. Der Ehebruch war für einesolche Geistlichkeit die bequemste Art zu sündigen; sie durften nicht fürchten, entdeckt zu werden, und eben so wenig für den Unterhalt ihrer erzeugten Kinder sorgen. Die Beweise, die man zu Gewismachung eines Ehebruchs erforderte, musten also schwer, und beynahe unmöglich gemacht, und allen, die auf eine solche Art Art beleidiget worden, so viel möglich, die Lust benommen worden, ihre Genugthuung gerichtlich zu suchen. Dem beleidigten Kläger muste man nach einer Ehescheidung, die er durch die deutlichsten Beweise erhalten, alles anderweitigen Heyrathen verbieten. Es würde gar zu widersprechend gewesen, und selbst einer papistischen Nation, als unrecht in die Augen gefallen seyn, wenn man den Ehebrecherinnen und ihren Liebhabern, alle Strafe erlassen hätte, ohne bey den Ehebrüchen der Männer eine gleiche Gelindigkeit zu gebrauchen. Aus diesen Ursachen wurden die Strafen für alle nur sehr leicht eingerichtet, und die Geistlichkeit kante die vorzüglichen Vortheile sehr gut, die für sie aus den Vorurtheilen, die man von ihrer Heiligkeit hatte, und der guten Gelegenheit durch ihre Beichten, und andre unter dem Schein der Religion vorgenommene Betrügereyen, vertraut zu werden, entstanden.


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Es ist sehr unglaublich, wenn man behaupten will, daß die Menschen gleich mit Gewalt gezwungen worden, sich einem bürgerlichen Regimente zu unterwerfen; weil man von keinem Menschen glauben kan, daß er Stärke oder Gewalt genug gehabt habe, eine beträchtliche Menge von Menschen zu einer solchen Unterwerfung zu bringen; hat er aber sich dazu des Beystandes von andern bedient: so müssen diese schon vorher seiner Gewalt unterworfen gewesen seyn. Es mussen also schon politische Vereinigungen da gewesen seyn, ehe man sich einer beträchtlichen Gewalt bedienen können, die Menschen zu einer Unterwürfigkeit zu zwingen. Es ist wahr, wir sinden<finden>, daß in sehr alten Zeiten die Häupter gewisser Familien ein grosses Gefolge von Hausgenossen verschiedener Art bey sich geführt haben. Wir müssen aber in der gegenwärtigen Angelegenheit nicht auf die Namen, sondern auf die wirkliche Gewalt sehen. Solche Häupter der Familien haben die Gewalt gehabt, welche jezt die bürgerlichen Regenten besitzen, und die Menschen sind durch die schon angeführten Ursachen bewogen worden, sich in den Schutz ihrer Familien oder kleinen Staaten zu begeben. Um uns vieler Streitigkeiten, die zu unsrer gegenwärtigen Absicht unnöthig sind, zu überheben, wollen wir die weisen und zu einer politischen Vereinigung. 821Vierter Abschnitt. gerechten Bewegungsgründe untersuchen, wodurch die Menschen haben bewogen werden können, in ein bürgerliches Regiment zu treten. Wir wollen ferner die Arten, wie dieses billig eingerichtet werden kan, betrachten, und uns nicht in Streitigkeiten über die Geschichte einlassen. Wenn es wahr ist, daß der Anfang vieler Regierungsformen äusserst schändlich und ungerecht gewesen ist, so kan dieses vielleicht den Stolz der elenden Sterblichen etwas demüthigen, die nunmehro eine Gewalt besitzen, welche durch die niederträchtigsten, verächtlichsten Handlungen ihrer Vorfahren, die sich der Schwachheit, Leichtgläubigkeit, der Streitigkeiten, oder des Aberglaubens ihrer Nebenmenschen bedient haben, gegründet ist, deren Einbildungskraft aber dennoch mit Vorstellungen von einer besondern Heiligkeitoder Göttlichkeit ihrer Würde und ihrer Rechte zu herrschen erfüllt ist, und die sich bemühen, andern, diean allen schätzbaren Eigenschaften vielleicht unendlich über sie erhaben sind, gleiche Begriffe beyzubringen.


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Jn den Zeiten der Finsternis, und oft auch in aufgeklärten Jahrhunderten sind, durch die schändlichen Künste arglistiger Prinzen, durch die knechtische Niederträchtigkeit der meisten Geistlichen, die das Volk im Aberglauben erhielten, durch die Verbote die richtigen Grundsätze in Ansehung der Rechte des menschlichen Geschlechts bekant zu machen, die richtigen angebohrnen Begriffe von der Art zu regieren in den Gemüthern der Menschen ausgelöscht, nnd<und> diese hingegen mit verwirrten Vorstellungen von etwas Göttlichem in den Monarchen angefüllt worden. Man überredte ihnen, die ReDie Rechte der Regenten. 895Siebenter Abschnitt.genten, so gar auch die ärgsten, stellten auf gewisse Weise die Gottheit vor; gewisse Familien besässen ein göttliches Recht, das von dem Besten der Nationen, die sie regieren sollten, gänzlich abgesondert wäre, und wegen solcher eingebildeten, und ungegründeten Verbindlichkeiten ist das beste Blut dieser Nationen durch die streitenden Parteyen vergossen worden. Es ist kein Wunder, daß Millionen sich für ein Eigenthum eines ihrer Nebenmenschen halten, der vielleicht so einfältig und unwürdig ist, als der Schlechteste unter ihnen, da gleich Künste des Aberglaubens es haben dahin bringen können, daß Millionen, ja die Erfinder solcher Betriegereyen selbst, vor einem von ihnen aufgerichteten Klotze oder Steine niedergefallen sind, oder Affen, Katzen und Krokodille, als die obersten Anordner ihrer Glückseligkeit angebetet haben. Daher rührt es, daß viele gelehrte Leute sich nicht scheuen, von Erb- oder despotischen Königreichen zu reden, wo Millionen Menschen mit allen ihren Nachkommen auf ewigeZeiten in ihrem Gewissen verbunden sind, beständig einem ihrer Nebenmenschen unterworfen zu seyn, und ihm oder seinen Nachkommen, als eine andre Waare, blos zu seinem Vortheile, oder zu Befriedigung seiner eigensinnigen Einfälle, zu dienen.


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Weil aber die Unterthanen gemeiniglich ausDas Recht im Kriege sich der Güter der Unterthanen eines feindseligen Staats zu bemächtigen und von Repressalienkindischen und abergläubischen Ursachen sehr abgeneigt sind, ihre Regenten der Gerechtigkeit zu überliefern, so sind sie verbunden den verursachten Schaden zu ersetzen. Dies rechtfertigt das Verfahren, wenn man sich im Kriege der Güter der Unterthanen des feindseligen Staats bemächtiget, da man entweder von den Gütern der Regenten oder der öffentlichen Schätze keine Schadloshaltung erlangen kan. Hierzu sind wir berechtigt, wenn uns entweder durch einen öffentlichen Schlus des Staats, oder beleidigende Handlungen seiner Unterthanen

* Siehe die Erklärung dieses Anspruchs oben AbschnittIII. art. 8. und ff. 9. tit. 1. und 4.

Drittes Buch.912 Von den Mitteln die der Staat habe verhindern oder wenigstens den Urheber derselben zur Ersetzung des verursachten Schadens hätte zwingen können, ein Nachtheil zugefügt ist, und der Staat sich weigert uns Genugthuung zu verschaffen. Alsdenn haben wir das Recht sie von den Unterthanen zu nehmen wie wir können. Diese mögen sich an ihre Regenten wenden und ihre Schadloshaltung wegen eines Verlusts suchen, den sie des Staats wegen erlitten haben, wie sie wenn auch berechtigt sind denselben aus den öffentlichen Schatze zu erhalten. Wie die Stärke und der Reichthum eines Staats von dem Vermögen seiner Unterthanen abhängt, so ist die Wegnehmung ihrer Güter oft das einzige Mittel das uns übrig ist einen ungerechten Staat zu demüthigen und ihn zu billigen Friedensvorschlägen zu zwingen.


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XI. Da das Volk das Recht besitzt, sich so oft es die Erhaltung des Staats erfordert, einem Prinzen zu widersetzen, und ihn selbst abzusetzen, wenn er das ihm anvertraute Amt misbraucht, so können wir auch füglich folgenden Schlus machen. Wenn ein gegenwärtiger Erbe, ehe er noch zum wirklichen Besitze gelangt, entweder so viel Dumheit, so grausame und tyrannische Neigungen, oder so viel gefährlichen Aberglauben, und solche Treulosigkeit verräth, daß diese mit der Anvertrauung des Amts, die höchste Gewalt zu erlangen. 927Achter Abschnitt. das die Gesetze ihm bestimmen, und der Sicherheit der Unterthanen, bey ihren wichtigen Vortheilen, und ihrer Religion nicht bestehen können, so haben sie ein Recht, ihn zu verhindern, daß er nicht zur Nachfolge gelangt, und also das Blutvergiessen, oder das Unglück, das bey einem bürgerlichenKriege, zu seiner Absetzung unvermeidlich wäre, zu verhüten. Denn eine solche Person kan keine hinlängliche Sicherheit verschaffen, daß sie die ihr anvertraute Gewalt, wenn sie sie einmal in Händen hat, nicht zu den ärgsten Absichten misbrauchen wird.


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Alles dieses mus ohne Zwang und BestrafungOhne Verfolgung.derer, die verschiedene Meinungen hegen, geschehn; ja wenn Leute andere Gedanken haben, und sich vor verbunden achten, dieselben bekant zu machen, so hat die Obrigkeit kein Recht, sie vor diese Bekantmachung zu strafen, so irrig sie auch nach ihrer Meinung sind, wenn sie nur der Gesellschaft zu keinem Nachtheil gereichen. Ein Fantast mag immerhin den ungereimtesten Religionsplan vortragen, so lange er sich nicht wider die Güte des Allmächtigen, oder seine Vorsorge in der Welt, und wider die Grundsätze der sittlichen und geselligen Tugendenauflehnet, so thut er in das Amt der Obrigkeit oder ihre Anstalten noch keinen Eingrif. Es ist dahero ungerecht, da es kein öffentliches Jnteresse verlanget, daß man Leute bestrafet, die sich in ihrem Gewissen verbunden achten, auch solche einfältige Gedanken, die dem Staate nicht nachtheilig sind, und ihnen gleichwohl wichtig scheinen, öffentlich bekant zu machen. Man hat allezeit gefunden, daß, wo in freyen Staaten kein Zwang in gewissenLehrsätzen gewesen ist, und wo man alles gutwillig Drittes Buch.936 Von den bürgerlichen Gesetzen geduldet hat, der Aberglaube und blinde Eifer einiger schwachen Menschen durch einen freyen Umgang und Gespräch nach und nach ist vertrieben worden, und die Religion hernach den Vozug erhalten hat.


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Wenn Prinzen oder Staaten durch Religionsbetrügereyen oder niederträchtige Kunstgriffe des Aberglaubens, in eine solche Unterwürfigkeit gebracht werden: so sind sie nach Entdeckung des Betrugs nicht länger mehr gebunden, weil die durch Betrug erschlichenen Contracte keine Verbindlichkeit haben können. Wenn aber ein Staat ein solches abergläubisches Joch abwirft, und sich unabhängig macht; so können ihn die hohen Befehlshaber auf keine Weise wieder unterthänig machen, eben so wenig als sie den ganzen Staat oder einen Theil der höchsten Gewalt an einen fremden Prinzen, unter den Vorwand solcher geistlichen Rechte veräussern könten. Die Veränderung derNahmen ist der gewöhnliche Staatsstreich aller Betrüger.


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Wenn die mehresten Stimmen in einemJn wie fern ein Staat seine Unterthanen schützen mus.Staate darein willigen, die Policey in einigen wesentlichen Puncten, worauf die Sicherheit und Glückseligkeit der Unterthanen beruhet, ohne Zwang oder Aberglauben zu verändern; so haben die Misvergnügten ein Recht, sich mit ihren Sachen in ein ander Land zu begeben, oder sich gutwillig mit den übrigen zu vereinigen, und man kan sie unter keinemVorwande eines alten Contracts zurückhalten, da Drittes Buch.1010 Die Dauer der polit. Vereinigung man die wesentlichen Puncte ohne ihre Einwilligung geändert hat. Ein Mensch handelt zwar ungerecht, der mit einer weisen und nützlichen Veränderung der Policey nicht zufrieden ist; man würde ihn aber dem ungeachtet nicht mit Gewalt zwingen können ohne grosse Noth ein Bürger zu bleiben.


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Die Staaten hegen in sich selbst den SaaAlle Staaten sind der Grund ihres Untergangs.men des Todes und Verderbens. Er liegt theils in der Verwegenheit, Thorheit und Aberglauben der ersten Beherrscher; theils in dem Stolze, Ehrgeitze und andern Leidenschaften der Regenten und Unterthanen, die sich mit einander aufreiben; ferner in der Schwäche und Unbeständigkeit der menschlichen Tugenden, und in der Neigung zur Verschwendung und zu dem gegenwärtigen Vergnügen ohne Absicht auf das Zukünftige verborgen. Alle diese Arten des bösen Saamens, nebst der äusserlichen Gewalt und streitigen Jnteresse der Nationen haben allezeit den Tod und den Untergang eines jeden politischenKörpesKörpers verursachet, und werden es fernerhin auch verursachen, so lange, bis die innerliche Schwäche des Körpers, und die äusserlichen Ursachen ein schreckliches Ende damit machen werden. Gute und redliche Leute bemühensich unterdessen auf alle Weise, diese fürchterlichen Veränderungen, so lange als sie können, von ihren Freunden oder Vaterlande abzuwenden. Dieseliebreichen Dienste sind ihnen die edelsten Beschäftigungen, die sie in ihrem Leben haben können.Derjenige aber müste wenig an die Ordnung der Natur denken, der nicht einsehen wollte, daß endlich alle unsere Bemühungen, die entweder zur Erhaltung einzelner Personen, oder des ganzen Drittes Buch.1016 Die Dauer der polit. Vereinigung politischen Körpers abzieleu<abzielen>, vergeblich und umsonst sind.


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If we had a Religion that consisted in absurd superstitions, that had no regard to the perfection of our nature, People might well be glad to have some part of their life excused from it. But as the Religion of the Gospel is only the refinement, and exaltation of our best faculties, as it only requires a life of the highest Reason, as it only requires us to use this world, as in reason it ought to be used, to live in such tempers as are the glory of intelligent beings, to walk in such wisdom as exalts our nature, and to practise such piety, as will raise us to God; who can think it grievous, to live always in the spirit of such a Religion, to have every part of his life full of it, but he that would think it much more grievous, to be as the Angels of God in heaven?


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superstition,

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This doctrine may easily be carried too far; for by calling in too many outward means of worship, it may degenerate intosuperstition: as on the other hand, some have fallen into the contrary extreme. For because Religion is justly placed in the a Devout and Holy Life. heart, some have pursued that notion so far, as to renounce vocal prayer, and other outward acts of worship, and have resolved all religion into a quietism, or mystic intercourse with God in silence.


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Wenn wir eine Religion hätten, welche voller abgeschmackten Aberglauben wäre, und wobey die Vollkommenheit unsrer Natur nicht in Betrachtung käme, so könnte sich der gemeine Hauffe mit Recht freuen, wenn dieser oder jener Theil des Lebens mit ihr nichts zu thun hätte. Da aber die Religion des Evangelii nichts als die Verbesserung und Erhöhung unsrer besten Fähigkeiten ist, da sie ein höchst vernünftiges Leben verlangt, da sie von uns fordert, daß wir die Welt nur so brauchen sollen, wie sie nach derVernunft gebraucht werden muß, daß wir nach solchen Neigungen leben sollen, die einem vernünftigen Wesen zur Ehre gereichen können, daß wir in solcher Weisheit, die unsre Natur zu erhöhen vermag, wandeln und solche Frömmigkeit, als uns zu GOtt erhebet, ausüben sollen: wer kann es für beschwerlich halten, allezeit in dem Geiste einer solchen Religion zu leben, und ieden Theil seines Lebens mit ihr zu erfüllen, als nur der, welcher es noch für weit beschwerlicher halten würde, so zu seyn, als dieEngel Gottes im Himmel?


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Aberglauben