Suchbegriff: geor
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1 - Virginia /

Don Augustino de Montiano y Luyando ist den ersten März im Jahre 1697 gebohren, und also jezt in einem Alter von 57 Jahren. Sein Vater und seine Mutter stammten aus adlichen Familien in Biscaya, und zwar aus den allervornehmsten dieser Provinz. Seine Erziehung war seiner Geburth gemäß. Nachdem er die Humaniora wohl studiret, und die gewöhnlichen Wissenschaften eines jungen Menschen von Stande begriffen hatte, that er sich als ein geschickter Weltweiser und Rechtsgelehrter vor. Er versteht übrigens die französische und italiänische Sprache, und hat auch einige Kenntniß von der englischen. Er fand, schon in seiner zartesten Jugend, einen besondern Geschmak an der Dichtkunst und den schönen Wissenschaften, so, daß er bereits in seinem zwey und zwanzigsten Jahre, nehmlich im Jahre 1719, eine Oper zu Madrid, ohne seinem Namen, unter dem Titel die Leyer des Orpheus, (la Lira de Orfeo) in 8vo drucken ließ, welche zu verschiednen Zeiten zu Palma oder Majorca, der Hauptstadt dieser Jnsel, gesungen ward. Jm Jahr 1724 gab er in eben derselben Stadt eine prosaische und poetische Beschreibung der bey der Krönung Ludewigs des I. angestellten Feyerlichkeiten, in Quart heraus. Fünf Jahr hernach entwandte man ihm ein kleines Werk in Versen über die Entführung der Dina, der Tochter des Jacobs, da er es eben Virginia. noch ausbesserte, und stellte es in eben dem 1729. Jahre zu Madrid in Quart ans Licht. Dieses Gedicht ist nachher weit vollkommner in Barcellona in Octav, doch ohne Jahrzahl und ohne Erlaubniß, ans Licht getreten. Es führet den Titel: El robo de Dina.


2 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

26. Wir sehen also nunmehr, daß es nicht sowohl als eine Art von Repressalien, sondern als eine Compensation anzusehen ist, wenn der König von Preussen ein Recht zu haben verlangt, so viel von dem schlesischen Darlehne in seinen Händen zu behalten, so viel seine Schuldforderung, wegen der widerrechtlichen Wegnehmungen, ausmacht. Auch können die an diesem Darlehne Theil habenden Gläubiger, nichts von ihrem Gelde verlieren, weil sie berechtiget sind, das Rückständige von dem Könige und der Regierung von England zu fordern. Und man muß gestehen, daß der König von Preus= sen sehr großmüthig gehandelt hat, indem er nur 5 pro Cent für die Wegnehmungen verlangt hat; denn da die Jnteresse von 7 pro Cent wegen des schlesischen Darlehns von dem Augenblicke an aufhörte, als die Compensation Statt finden konnte, so hätte er wegen der Wegnehmungen mit allem Rechte 7 pro Cent fordern können. Ferner muß man zugestehen, daß unter allen Völkern in der Welt die Engländer das wenigste Recht haben, sich wider diese Art von Bezahlung zu setzen; denn als das Parlement, kurz nach dem Antritte des vorigen Königs, eine Summe Geldes, die England den Holländern schuldig war, verwilliget hatte, so stellte es, an statt zu befehlen, daß man ihnen die ganze Summe auszahlen sollte, eine Untersuchung an, wie viel die Officiers der zwey schottischen Regimenter, welche die Holländer in ihren Diensten gehabt, hernach aber abgedankt hatten, zu fordern hätten; und nachdem nach man angestellter Untersuchung die Summe gefunden hatte, so befahl das Parlement sie unter diese Officiers auszuzahlen, und bloß den Ueberrest den Holländern abzutragen.