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1 - Catilina : Ein Trauerspiel des H. von Crébillon /

Crébillon's Catilina.Fragment einer Uebersetzung.Den 11. April 1749 schreibt Lessing an seinen Vater: Ich mache mir ein Vergnügen daraus, ihn [meinen Briefwechsel] alle Tage zu erweitern. Ich werde ehstens nach Paris an den Herrn Crébillon schreiben, sobald als ich mit der Uebersetzung seines Catilina zu Stande bin. Sie sagen, daß Ihnen meine Manuscripte zeigten, daß ich viel angefangen, aber wenig fortgesetzt hätte? Ist das so ein groß Wunder? Friedrich II. hatte ein paar Briefe über Crébillon'sCatilina veröffentlicht, die viel Aufsehen erregten — Veranlassung genug für Lessing, das Stück dem deutschen Publicum zugänglich zu machen; auch hatte Lessing wahrscheinlich mit seinem projectirten Schreiben an Crébillion die Absicht, Diesen zu einer Aeußerung über die sich selbst widersprechenden Urtheile des hohen Kritikers zu veranlassen; der Tragödie hat vermuthlich zugleich eine Uebersetzung der Briefe des Letztern beigefügt werden sollen, so wie Lessing auch später noch einige kleine Schriften des Königs ins Deutsche übertragen hat. (Danzel, Lessing, I. S. 174.) — Von Lessing's Uebersetzungen, die sich unter den Breslauer Papieren finden, gab zuerst Guhrauer Nachricht in den Blättern für literarische Unterhaltung 1843, Nr. 249. Vgl. unsere beiden folgenden Nummern 16 u. 17.

2 - Schreiben an das Publicum. Bd. 1-3 /

des Königes Friedrich II.

3 - Pro Comoedia commovente /

REGIS NOSTRI POTENTISSIMI,FRIDERICI AVGVSTI,PATRIS PATRIAE OPTIMI,

4 - Johann Huart's Prüfung der Köpfe zu den Wissenschaften /

König von Preussen

5 - Des Abts von Marigny Geschichte der Araber unter der Regierung der Califen /

(*) Der Hr. Verfasser ist ein Römischer Geistlicher. Daher wird man sich nicht wundern, warum er diesen Kayser so schwarz mahlet.Michael, mit dem Zunamen der Stamler, duldete andere Religionen, und schützte so gar die Juden. Er war kein Verfolger. Und dieß ist sein Hauptverbrechen. Man ist es aber schon gewohnt, daß die besten Herren von den Geistlichen, die damals die Geschichtschreiber waren, als die lasterhaftesten Prinzen vorgestellet werden. Was haben sie nicht aus dem grossen Geiste Friedrich II. für ein Ungeheur gemacht, blos weil er sich Hildebrands unchristlicher Tyranney heldenmüthig widersetzte. Uebers.


6 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

16. Diese Erklärungen hat die englische Regierung, wie es scheint, den neutralen Mächten, zu Anfange des Krieges und bey desselben Fortwährung, zu schicken verabsäumt. Allein der König von Preussen , welcher allezeit für das Wohl und die Glückseligkeit seiner Unterthanen ein wachsames Auge hat, hatte die Sorgfalt, dieser Verabsäumung ungeachtet, eine solche Erklärung zu fordern, welche er auch von den englischen Ministern, und zwar anfangs mündlich, hernach aber schriftlich, erhielt. Nach dieser nun will ich die von dem Lord Carteret gegebene Erklärung, und die hernach geschriebenen Briefe des Grafen von Chesterfield betrachten, welche beyde Stücke ich in eben den Ausdrücken abgefaßt annehme, nach welchen sie sich in dem Berichte befinden, der dem Briefe der Herzogs von Newcastel beygefügt ist.


7 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

„Sr. königl. preußischen Majestät kan nicht unbekannt seyn, daß Commercientractaten vorhanden sind, in welchem Großbritannien mit einem gewissen neutralen Staate würklich stehet, und daß vermittelst förmlicher durch diese Tractaten auf beyden Seiten vollzogner Verpflichtungen, alles was die beyderseitige Treibung ihres Handels betrift, gänzlich regulirt und entschieden ist. Es erhellet zwar nicht, daß ein solcher Tractat zwischen Sr. Majestät und dem Könige vonPreussen vorhanden sey, oder jemals sey vorhanden gewesen: gleichwohl aber hat dieses nicht verhindert, daß den preußischen Unterthanen, in Ansehung ihrer Schiffahrt, von den Engländern nicht eben so wohl sey begegnet worden, als andern neutralen Nationen. Dieses aber vermuthet Se. Majestät nicht, daß der König Euer Herr Ausnahmen, oder wohl gar Vorzüge, zum Vortheile seiner Unterthanen, in diesem Stücke verlangen sollte.“


8 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

„Sr. königl. preußischen Majestät kan nicht unbekannt seyn, daß Commercientractaten vorhanden sind, in welchem Großbritannien mit einem gewissen neutralen Staate würklich stehet, und daß vermittelst förmlicher durch diese Tractaten auf beyden Seiten vollzogner Verpflichtungen, alles was die beyderseitige Treibung ihres Handels betrift, gänzlich regulirt und entschieden ist. Es erhellet zwar nicht, daß ein solcher Tractat zwischen Sr. Majestät und dem Könige vonPreussen vorhanden sey, oder jemals sey vorhanden gewesen: gleichwohl aber hat dieses nicht verhindert, daß den preußischen Unterthanen, in Ansehung ihrer Schiffahrt, von den Engländern nicht eben so wohl sey begegnet worden, als andern neutralen Nationen. Dieses aber vermuthet Se. Majestät nicht, daß der König Euer Herr Ausnahmen, oder wohl gar Vorzüge, zum Vortheile seiner Unterthanen, in diesem Stücke verlangen sollte.“


9 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

20. Allein man giebt vor, erstlich, daß weder die englischen Capers, noch die Admiralitätsgerichte von diesen Erklärungen das geringste hätten erfahren können. Wann dieses sich in der That also verhalten, woran man aber zweifelt, so hätten die englischen Ministers dem preußischen Minister davon Nachricht geben sollen; denn alsdann würdeSe. königl. preußische Majestät ganz gewiß auf einen förmlichen Handlungstractat gedrungen haben, welchen die Engländer, zu der Zeit, unerachtet der damals zwischen dem Könige von Preussen , und einem benachbarten Churfürsten obschwebenden Eyfersucht, gewiß nicht würden abgeschlagen haben.Zweytens sagt man, daß die Verbindung nicht beyderseitig gewesen, weil die Preussen, wann sie in einen Krieg wären verwickelt worden, nicht würden gehalten gewesen seyn, eben dieselbe Regel in Ansehung des englischen Handels zu beobachten. Hierauf aber wird geantwortet, daß sie allerdings dazu würden verbunden gewesen seyn, weil es eine wahrhafte in dem Völkerrechte, zum Nutzen der Handlung, gegründete Regel ist; daß sie aber nicht durch Verträge fest gesetzt gewesen, daran haben die englischen Ministers Schuld, weil sie auf eine Gegenerklärung von Preussen hätten dringen, oder die ganze Sache in einen förmlichen Tractat verwandeln sollen, den man auf beyden Seiten genehm gehalten hätte.


10 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

20. Allein man giebt vor, erstlich, daß weder die englischen Capers, noch die Admiralitätsgerichte von diesen Erklärungen das geringste hätten erfahren können. Wann dieses sich in der That also verhalten, woran man aber zweifelt, so hätten die englischen Ministers dem preußischen Minister davon Nachricht geben sollen; denn alsdann würdeSe. königl. preußische Majestät ganz gewiß auf einen förmlichen Handlungstractat gedrungen haben, welchen die Engländer, zu der Zeit, unerachtet der damals zwischen dem Könige von Preussen , und einem benachbarten Churfürsten obschwebenden Eyfersucht, gewiß nicht würden abgeschlagen haben.Zweytens sagt man, daß die Verbindung nicht beyderseitig gewesen, weil die Preussen, wann sie in einen Krieg wären verwickelt worden, nicht würden gehalten gewesen seyn, eben dieselbe Regel in Ansehung des englischen Handels zu beobachten. Hierauf aber wird geantwortet, daß sie allerdings dazu würden verbunden gewesen seyn, weil es eine wahrhafte in dem Völkerrechte, zum Nutzen der Handlung, gegründete Regel ist; daß sie aber nicht durch Verträge fest gesetzt gewesen, daran haben die englischen Ministers Schuld, weil sie auf eine Gegenerklärung von Preussen hätten dringen, oder die ganze Sache in einen förmlichen Tractat verwandeln sollen, den man auf beyden Seiten genehm gehalten hätte.


11 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

25. Da also die Gerechtigkeit der Preußischen Forderungen erwiesen ist, so will ich nunmehr anmerken, daß in allen Unterhandlungen zwischen unabhängigen Nationen, der König oder die Regierung und die Unterthanen der Nation als una & eadem perſona,als eine und eben dieselbe Person, angesehen werden; dasjenige folglich, was dem Könige oder der Regierung einer Nation muß gethan werden, oder ihnen zu thun obliegt, muß auch den Unterthanen dieser Nation gethan, oder von ihnen gethan werden; und was den Unterthanen einer Nation gethan werden muß, oder ihnen zu thun obliegt, muß auch dem Könige oder der Regierung dieser Nation gethan, oder von ihnen gethan werden. Dieses gründet sich auf die Gesetze der Billigkeit sowohl, als auf die Gesetze des Völkerrechts, wie in der Anführung der Bewegungeursachen, Abschn. 52. 53. völlig erwiesen worden. Und in der That ich glaube nicht, daß jemals ein vernünftiger Mann den geringsten Zweifel dawider gemacht hat. Was derohalben den preußischen Unterthanen von den englischen Capers und Unterthanen, in Ansehung der widerrechtlichen Wegnehmungen, zugefügt worden, ist von dem Könige von England dem Könige von Preussen zugefügt worden, und was der König von Preussen den engli schen Unterthanen, in Ansehung des schlesischen Darlehns, thut, thut er demKönige von England. Hieraus nun folgt nothwendig, daß von dem Augenblicke an, da der König von England dem Könige vonPreussen mit der erstern Schuld verhaftet wurde, die Schuld mit welcher der König vonPreussen dem Könige von England verhaftet war, nach Proportion getilget ward, und dieses zwar vemöge der Natur der Compensation, welche von allen Nationen gebilliget wird: Cum alter alteri pecuniam ſine uſuris, alter uſurariam debet, conſtitutum eſt a Divo Severo, concorrentis apud utrum- que quantitatis uſuras non eſſe præſtandas.Digeſt. lib. 16. tit. 2. lege 11. Und nach denrömischen Gesetze, konnte nicht allein jede rechtliche Schuld, sondern auch jede Schuld, wozu man nur aus Billigkeit verbunden war, durch die Compensation vergütet werden:Etiam quod natura debetur venit in com- penſationem. Digeſt. lib. 16. tit. 2. leg. 6. Von der Zeit also an, da die Ersetzung, wegen der widerrechtlichen Wegnehmungen, dem Könige von Preussen schuldig zu werden anfing, fing dieser an, in Ansehung des schleßischen Darlehns, nicht mehr schuldig zu seyn, als so viel der Ueberschuß dieses Darlehns über jene Forderung betrug; und wann er diesen Ueberschuß bezahlt hat, oder wenn er ihn nur zu bezahlen bereit ist, so hat er seinen in dem Breßlauer Tractate gethanen Versprechen völlige Gnüge gethan; denn Compensation ist allezeit so gut als Bezahlung: Si conſtat pecuniam invi- cem deberi: ipſo jure pro ſoluto compen- fationem haberi oportet ex eo tempore, ex quo ab utraque parte debetur, utique quoad concurrentes quantitates, ejusque ſolius, quod amplius apud alterum eſt, uſuræ de- bentur, ſi modo petitio earum ſubſiſtit. Cod. lib. 4. tit. 31. lege 4. Und Grotius, wann er von der Compensation spricht, sagt:Idem dicendum erit, ſi qui promiſſum ur- get non contraxerit, ſed damnum dederit,lib. 3. cap. 19. ſect. 17. Und weiter unten in der 19.ſect. No. 3. sagt er: Obſervan- dum tamen ut inter easdem perſonas fiat compenſatio, ac ne jus tertii cujusquam lædatur; ita tamen ut ſubditorum bona pro eo quod civitas debet jure gentium ob- ligata intelligantur.


12 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

25. Da also die Gerechtigkeit der Preußischen Forderungen erwiesen ist, so will ich nunmehr anmerken, daß in allen Unterhandlungen zwischen unabhängigen Nationen, der König oder die Regierung und die Unterthanen der Nation als una & eadem perſona,als eine und eben dieselbe Person, angesehen werden; dasjenige folglich, was dem Könige oder der Regierung einer Nation muß gethan werden, oder ihnen zu thun obliegt, muß auch den Unterthanen dieser Nation gethan, oder von ihnen gethan werden; und was den Unterthanen einer Nation gethan werden muß, oder ihnen zu thun obliegt, muß auch dem Könige oder der Regierung dieser Nation gethan, oder von ihnen gethan werden. Dieses gründet sich auf die Gesetze der Billigkeit sowohl, als auf die Gesetze des Völkerrechts, wie in der Anführung der Bewegungeursachen, Abschn. 52. 53. völlig erwiesen worden. Und in der That ich glaube nicht, daß jemals ein vernünftiger Mann den geringsten Zweifel dawider gemacht hat. Was derohalben den preußischen Unterthanen von den englischen Capers und Unterthanen, in Ansehung der widerrechtlichen Wegnehmungen, zugefügt worden, ist von dem Könige von England dem Könige von Preussen zugefügt worden, und was der König von Preussen den engli schen Unterthanen, in Ansehung des schlesischen Darlehns, thut, thut er demKönige von England. Hieraus nun folgt nothwendig, daß von dem Augenblicke an, da der König von England dem Könige vonPreussen mit der erstern Schuld verhaftet wurde, die Schuld mit welcher der König vonPreussen dem Könige von England verhaftet war, nach Proportion getilget ward, und dieses zwar vemöge der Natur der Compensation, welche von allen Nationen gebilliget wird: Cum alter alteri pecuniam ſine uſuris, alter uſurariam debet, conſtitutum eſt a Divo Severo, concorrentis apud utrum- que quantitatis uſuras non eſſe præſtandas.Digeſt. lib. 16. tit. 2. lege 11. Und nach denrömischen Gesetze, konnte nicht allein jede rechtliche Schuld, sondern auch jede Schuld, wozu man nur aus Billigkeit verbunden war, durch die Compensation vergütet werden:Etiam quod natura debetur venit in com- penſationem. Digeſt. lib. 16. tit. 2. leg. 6. Von der Zeit also an, da die Ersetzung, wegen der widerrechtlichen Wegnehmungen, dem Könige von Preussen schuldig zu werden anfing, fing dieser an, in Ansehung des schleßischen Darlehns, nicht mehr schuldig zu seyn, als so viel der Ueberschuß dieses Darlehns über jene Forderung betrug; und wann er diesen Ueberschuß bezahlt hat, oder wenn er ihn nur zu bezahlen bereit ist, so hat er seinen in dem Breßlauer Tractate gethanen Versprechen völlige Gnüge gethan; denn Compensation ist allezeit so gut als Bezahlung: Si conſtat pecuniam invi- cem deberi: ipſo jure pro ſoluto compen- fationem haberi oportet ex eo tempore, ex quo ab utraque parte debetur, utique quoad concurrentes quantitates, ejusque ſolius, quod amplius apud alterum eſt, uſuræ de- bentur, ſi modo petitio earum ſubſiſtit. Cod. lib. 4. tit. 31. lege 4. Und Grotius, wann er von der Compensation spricht, sagt:Idem dicendum erit, ſi qui promiſſum ur- get non contraxerit, ſed damnum dederit,lib. 3. cap. 19. ſect. 17. Und weiter unten in der 19.ſect. No. 3. sagt er: Obſervan- dum tamen ut inter easdem perſonas fiat compenſatio, ac ne jus tertii cujusquam lædatur; ita tamen ut ſubditorum bona pro eo quod civitas debet jure gentium ob- ligata intelligantur.


13 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

25. Da also die Gerechtigkeit der Preußischen Forderungen erwiesen ist, so will ich nunmehr anmerken, daß in allen Unterhandlungen zwischen unabhängigen Nationen, der König oder die Regierung und die Unterthanen der Nation als una & eadem perſona,als eine und eben dieselbe Person, angesehen werden; dasjenige folglich, was dem Könige oder der Regierung einer Nation muß gethan werden, oder ihnen zu thun obliegt, muß auch den Unterthanen dieser Nation gethan, oder von ihnen gethan werden; und was den Unterthanen einer Nation gethan werden muß, oder ihnen zu thun obliegt, muß auch dem Könige oder der Regierung dieser Nation gethan, oder von ihnen gethan werden. Dieses gründet sich auf die Gesetze der Billigkeit sowohl, als auf die Gesetze des Völkerrechts, wie in der Anführung der Bewegungeursachen, Abschn. 52. 53. völlig erwiesen worden. Und in der That ich glaube nicht, daß jemals ein vernünftiger Mann den geringsten Zweifel dawider gemacht hat. Was derohalben den preußischen Unterthanen von den englischen Capers und Unterthanen, in Ansehung der widerrechtlichen Wegnehmungen, zugefügt worden, ist von dem Könige von England dem Könige von Preussen zugefügt worden, und was der König von Preussen den engli schen Unterthanen, in Ansehung des schlesischen Darlehns, thut, thut er demKönige von England. Hieraus nun folgt nothwendig, daß von dem Augenblicke an, da der König von England dem Könige vonPreussen mit der erstern Schuld verhaftet wurde, die Schuld mit welcher der König vonPreussen dem Könige von England verhaftet war, nach Proportion getilget ward, und dieses zwar vemöge der Natur der Compensation, welche von allen Nationen gebilliget wird: Cum alter alteri pecuniam ſine uſuris, alter uſurariam debet, conſtitutum eſt a Divo Severo, concorrentis apud utrum- que quantitatis uſuras non eſſe præſtandas.Digeſt. lib. 16. tit. 2. lege 11. Und nach denrömischen Gesetze, konnte nicht allein jede rechtliche Schuld, sondern auch jede Schuld, wozu man nur aus Billigkeit verbunden war, durch die Compensation vergütet werden:Etiam quod natura debetur venit in com- penſationem. Digeſt. lib. 16. tit. 2. leg. 6. Von der Zeit also an, da die Ersetzung, wegen der widerrechtlichen Wegnehmungen, dem Könige von Preussen schuldig zu werden anfing, fing dieser an, in Ansehung des schleßischen Darlehns, nicht mehr schuldig zu seyn, als so viel der Ueberschuß dieses Darlehns über jene Forderung betrug; und wann er diesen Ueberschuß bezahlt hat, oder wenn er ihn nur zu bezahlen bereit ist, so hat er seinen in dem Breßlauer Tractate gethanen Versprechen völlige Gnüge gethan; denn Compensation ist allezeit so gut als Bezahlung: Si conſtat pecuniam invi- cem deberi: ipſo jure pro ſoluto compen- fationem haberi oportet ex eo tempore, ex quo ab utraque parte debetur, utique quoad concurrentes quantitates, ejusque ſolius, quod amplius apud alterum eſt, uſuræ de- bentur, ſi modo petitio earum ſubſiſtit. Cod. lib. 4. tit. 31. lege 4. Und Grotius, wann er von der Compensation spricht, sagt:Idem dicendum erit, ſi qui promiſſum ur- get non contraxerit, ſed damnum dederit,lib. 3. cap. 19. ſect. 17. Und weiter unten in der 19.ſect. No. 3. sagt er: Obſervan- dum tamen ut inter easdem perſonas fiat compenſatio, ac ne jus tertii cujusquam lædatur; ita tamen ut ſubditorum bona pro eo quod civitas debet jure gentium ob- ligata intelligantur.


14 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

25. Da also die Gerechtigkeit der Preußischen Forderungen erwiesen ist, so will ich nunmehr anmerken, daß in allen Unterhandlungen zwischen unabhängigen Nationen, der König oder die Regierung und die Unterthanen der Nation als una & eadem perſona,als eine und eben dieselbe Person, angesehen werden; dasjenige folglich, was dem Könige oder der Regierung einer Nation muß gethan werden, oder ihnen zu thun obliegt, muß auch den Unterthanen dieser Nation gethan, oder von ihnen gethan werden; und was den Unterthanen einer Nation gethan werden muß, oder ihnen zu thun obliegt, muß auch dem Könige oder der Regierung dieser Nation gethan, oder von ihnen gethan werden. Dieses gründet sich auf die Gesetze der Billigkeit sowohl, als auf die Gesetze des Völkerrechts, wie in der Anführung der Bewegungeursachen, Abschn. 52. 53. völlig erwiesen worden. Und in der That ich glaube nicht, daß jemals ein vernünftiger Mann den geringsten Zweifel dawider gemacht hat. Was derohalben den preußischen Unterthanen von den englischen Capers und Unterthanen, in Ansehung der widerrechtlichen Wegnehmungen, zugefügt worden, ist von dem Könige von England dem Könige von Preussen zugefügt worden, und was der König von Preussen den engli schen Unterthanen, in Ansehung des schlesischen Darlehns, thut, thut er demKönige von England. Hieraus nun folgt nothwendig, daß von dem Augenblicke an, da der König von England dem Könige vonPreussen mit der erstern Schuld verhaftet wurde, die Schuld mit welcher der König vonPreussen dem Könige von England verhaftet war, nach Proportion getilget ward, und dieses zwar vemöge der Natur der Compensation, welche von allen Nationen gebilliget wird: Cum alter alteri pecuniam ſine uſuris, alter uſurariam debet, conſtitutum eſt a Divo Severo, concorrentis apud utrum- que quantitatis uſuras non eſſe præſtandas.Digeſt. lib. 16. tit. 2. lege 11. Und nach denrömischen Gesetze, konnte nicht allein jede rechtliche Schuld, sondern auch jede Schuld, wozu man nur aus Billigkeit verbunden war, durch die Compensation vergütet werden:Etiam quod natura debetur venit in com- penſationem. Digeſt. lib. 16. tit. 2. leg. 6. Von der Zeit also an, da die Ersetzung, wegen der widerrechtlichen Wegnehmungen, dem Könige von Preussen schuldig zu werden anfing, fing dieser an, in Ansehung des schleßischen Darlehns, nicht mehr schuldig zu seyn, als so viel der Ueberschuß dieses Darlehns über jene Forderung betrug; und wann er diesen Ueberschuß bezahlt hat, oder wenn er ihn nur zu bezahlen bereit ist, so hat er seinen in dem Breßlauer Tractate gethanen Versprechen völlige Gnüge gethan; denn Compensation ist allezeit so gut als Bezahlung: Si conſtat pecuniam invi- cem deberi: ipſo jure pro ſoluto compen- fationem haberi oportet ex eo tempore, ex quo ab utraque parte debetur, utique quoad concurrentes quantitates, ejusque ſolius, quod amplius apud alterum eſt, uſuræ de- bentur, ſi modo petitio earum ſubſiſtit. Cod. lib. 4. tit. 31. lege 4. Und Grotius, wann er von der Compensation spricht, sagt:Idem dicendum erit, ſi qui promiſſum ur- get non contraxerit, ſed damnum dederit,lib. 3. cap. 19. ſect. 17. Und weiter unten in der 19.ſect. No. 3. sagt er: Obſervan- dum tamen ut inter easdem perſonas fiat compenſatio, ac ne jus tertii cujusquam lædatur; ita tamen ut ſubditorum bona pro eo quod civitas debet jure gentium ob- ligata intelligantur.


15 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

26. Wir sehen also nunmehr, daß es nicht sowohl als eine Art von Repressalien, sondern als eine Compensation anzusehen ist, wenn der König von Preussen ein Recht zu haben verlangt, so viel von dem schlesischen Darlehne in seinen Händen zu behalten, so viel seine Schuldforderung, wegen der widerrechtlichen Wegnehmungen, ausmacht. Auch können die an diesem Darlehne Theil habenden Gläubiger, nichts von ihrem Gelde verlieren, weil sie berechtiget sind, das Rückständige von dem Könige und der Regierung von England zu fordern. Und man muß gestehen, daß der König von Preus= sen sehr großmüthig gehandelt hat, indem er nur 5 pro Cent für die Wegnehmungen verlangt hat; denn da die Jnteresse von 7 pro Cent wegen des schlesischen Darlehns von dem Augenblicke an aufhörte, als die Compensation Statt finden konnte, so hätte er wegen der Wegnehmungen mit allem Rechte 7 pro Cent fordern können. Ferner muß man zugestehen, daß unter allen Völkern in der Welt die Engländer das wenigste Recht haben, sich wider diese Art von Bezahlung zu setzen; denn als das Parlement, kurz nach dem Antritte des vorigen Königs, eine Summe Geldes, die England den Holländern schuldig war, verwilliget hatte, so stellte es, an statt zu befehlen, daß man ihnen die ganze Summe auszahlen sollte, eine Untersuchung an, wie viel die Officiers der zwey schottischen Regimenter, welche die Holländer in ihren Diensten gehabt, hernach aber abgedankt hatten, zu fordern hätten; und nachdem nach man angestellter Untersuchung die Summe gefunden hatte, so befahl das Parlement sie unter diese Officiers auszuzahlen, und bloß den Ueberrest den Holländern abzutragen.