Suchbegriff: postumi
Treffer: 18

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Da die meisten wohlgesinnten Personensich fast in eben den Ausdrückungen herausgelassen, und der Rath den Ausspruch gethan hatte, daß die Aufführung der Pachterbey dieser Gelegenheit vor einen ordentlichenAufruhr, der aller guten Ordnung zuwiderwäre und zu einem verderblichen Exempel dienen könnte, zu halten sey, stunden die Zunftmeister sogleich von der Geldstrafe, womitsie anfänglich zufrieden gewesen waren, ab.Sie faßten neue Schlüsse gegen den Angeklagten ab, welche auf die Verbannung giengen, und gaben indessen dem Gerichtsdiener Befehl, sich der Person des Posthumius zuversichern, und ihn ins Gefängniß zu legen,wenn er nicht gnugsame Bürgschafft stellte,wodurch er genöthiget wurde, sich zu gehöriger Zeit und am gehörigen Ort zu stellen. Posthumius stellte Bürgschafften, allein ererschien an dem gesetzten Tage nicht. Diesesverursachte, daß das Volk, auf Anhalten der Zunftmeister, beschloß: Es sollte der Posthumius, wenn er sich nicht vor dem erstenMay einfünde, und, nachdem er gefordertworden, weder er, noch jemand an seinerStelle, erschiene, sogleich von solcher Zeit anvor einen Verbannten gehalten, seine Güterzum Vortheil der Republick öffentlich verkaufft, und ihm Feuer und Wasser untersagt werden. Es war in Rom kein Gesetz,welches einen Bürger namentlich ins Elend 386 Q. F. Flaccus, u. A. C. Pulcher, Cons.d. 540. J. n. R. E. d. 212. J. v. C. G. verdammte; aber ihm Feuer und Wasserversagen, ohne die man das Leben nicht erhalten kann, war die eigentliche Verbannung, indem der Verbannte dadurch gezwungen wurde, dasjenige anderwärts zusuchen, was ihm in seinem Vaterlande versagt war.


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Da die meisten wohlgesinnten Personensich fast in eben den Ausdrückungen herausgelassen, und der Rath den Ausspruch gethan hatte, daß die Aufführung der Pachterbey dieser Gelegenheit vor einen ordentlichenAufruhr, der aller guten Ordnung zuwiderwäre und zu einem verderblichen Exempel dienen könnte, zu halten sey, stunden die Zunftmeister sogleich von der Geldstrafe, womitsie anfänglich zufrieden gewesen waren, ab.Sie faßten neue Schlüsse gegen den Angeklagten ab, welche auf die Verbannung giengen, und gaben indessen dem Gerichtsdiener Befehl, sich der Person des Posthumius zuversichern, und ihn ins Gefängniß zu legen,wenn er nicht gnugsame Bürgschafft stellte,wodurch er genöthiget wurde, sich zu gehöriger Zeit und am gehörigen Ort zu stellen. Posthumius stellte Bürgschafften, allein ererschien an dem gesetzten Tage nicht. Diesesverursachte, daß das Volk, auf Anhalten der Zunftmeister, beschloß: Es sollte der Posthumius, wenn er sich nicht vor dem erstenMay einfünde, und, nachdem er gefordertworden, weder er, noch jemand an seinerStelle, erschiene, sogleich von solcher Zeit anvor einen Verbannten gehalten, seine Güterzum Vortheil der Republick öffentlich verkaufft, und ihm Feuer und Wasser untersagt werden. Es war in Rom kein Gesetz,welches einen Bürger namentlich ins Elend 386 Q. F. Flaccus, u. A. C. Pulcher, Cons.d. 540. J. n. R. E. d. 212. J. v. C. G. verdammte; aber ihm Feuer und Wasserversagen, ohne die man das Leben nicht erhalten kann, war die eigentliche Verbannung, indem der Verbannte dadurch gezwungen wurde, dasjenige anderwärts zusuchen, was ihm in seinem Vaterlande versagt war.


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Nachdem Posthumius war verdammtworden, lud man alle die übrigen, welchean dem Lermen und Aufruhr Antheil gehabthatten, einen nach dem andern vor Gericht,und hielt sie an, Bürgschafft zu stellen. Diejenigen, welche dergleichen nicht aufbringenkonnten, wurden gleich Anfangs in die Gefängnisse geschleppet, es betraf aber solchesSchicksal hernach auch die, welche Bürgschafft machen konnten. Die meisten von ihnen giengen, um eine solche Gefahr zu vermeiden, freywillig ins Elend. Und dieses warder Ausgang von der Betrügerey der Pachter, und von der Verwegenheit, welche selbige zu vertheidigen unternahm.