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Wars are either private or publick, the former areWars publick or private, so- lemn or not so- lemn.those of private men in their own names; publick are„those wars undertaken by the authority of a stateor its supreme governor on one side at least.“ Whena war is undertaken by the authority of sovereignstates on both sides,“ it is called a solemn war, anda sort of † external justice is attributed to it on both

*B. ii. c. 15. § 5.

† See Grot. l. i. c. 3. § 4. thus justum et purum duellum isascribed to both sides, tho' other wars are as lawful. So justae nuptiae are not the safelawful marriages.

348 TheLawsofWar.Book III. sides by the customs of nations; not that there canbe true justice upon both sides; or, as if all otherwars were morally unjust. To this bellum solemne Grotius and his followers require also a previous in-diction or declaration, after just reparation of wrongsor the fulfilling our just claims has been demandedand refused, according to the old foecial law of theRomans. But whatever may be said of the previousdemanding our right, which indeed seems necessaryon the offensive side, if their affairs can allow it,there is no such necessity after a just demand hasbeen made and refused, that there should be a* pre-vious declaration of war. It is never expected on thedefensive side, nor is it always safe to the other, as itmay give time to the enemy, and prevent the bestopportunity a nation may have of doing itself justice.Nor has any such universal custom obtained even a-mong the more civilized.


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* It is thus that Grotius defends thewars made by the Israelites upon some na-tions which refused them a passage throughtheir country upon the fairest offers ofpeace, and of abstaining from all injury.And yet no nation, without absolute ne-cessity, has a perfect right to claim this

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Grotius De J. B. et P.l.

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Grot.

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* Jn wiefern das neue Testament die jüdischen Gesetze beybehält, kan man aus den Gottesgelehrten und Canonisten sehn. Gro-tius, Puffendorf und Bar- beyraque haben sehr wenig, das in dieser Sache wichtig wäre, aus der Acht gelassen.


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Grotde I. B. & P. l. 2. c.

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* So wie Herr Lockediese drey Benennungen, die Gewalt Gesetze zu geben, sie zu vollstrecken, und Unterhandlungen zu pflegen, erklärt, kan man alle Rechte deren Aristoteles, Grotiusund Puffendorf nur gedacht haben, darunter verstehen.Diese Eintheilungen sind von keiner Wichtigkeit.


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Grotius und andre grosse Leute, geben einige mögliche aber sehr unwahrscheinliche Fälle an, wo die eigenthümliche und erbliche Gewalt auf andern Gründen zu ruhen scheint*. Wenn sich nämlich ein ganzes Volk in der grösten Gefahr befindet, von einem barbarischen Feinde ausgerottet zu werden: so kan es, um einen mächtigen benachbarten Staat zu bewegen, ihm beyzustehen, und gegen den gemeinschaftlichen Feind einen gefährlichen Krieg zu übernehmen, sich anheischig machen, sich und seine Rechte, in so fern es sie veräussern kan, diesem mächtigen Nachbar zu unterwerfen, und ihm das Recht geben, diesen neuen Staat nach seinen Gefallen, und so, wie es sein Vortheil erfordert, doch auf eine menschliche Art, zu regieren. Durch ein Verbrechen oder einen verursachten Schaden, woran viele Theil genommen haben, können alle diese in eine gerechte Sclaverey gerathen, oder sie können alle ihre zu veräussernde Rechte, die zur Ersetzung des Schadens etwas beyzutragen im Stande sind, verwirken. Diese lezte Ursache aber kan nur auf eine gewisse Zeit eine Gewalt über die Verbrecher oder die Urheber des verursachten Schadens gründen. Jhre unschuldige Nachkommenschaft besizt alle natürlichen Rechte des menschlichen Geschlechts, und also

* Siehe diese Fälle im Grot. de J. B. et P. L. 1.

Drittes Buch.918 Von den Mitteln auch das Recht auf die Freyheit, so bald sie genug erworben haben, um die Unkosten, die ihre Erziehung verursacht hat, zu ersetzeu<ersetzen>. Die Gewalt, die jemand über Verbrecher oder Urheber eines ungerechten Schadens erhält, sollte man niemals eine bürgerliche Gewalt nennen.


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Grot. de J. B. et P. L.

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* Siehe den Grotius, B. I. c. 3. §. 4. So wirdjuſtum et purum duellum, von beyden Theilen gesagt, obgleich andere Kriege eben so rechtmässig sind. Und juſtae nuptiæ. heissen nicht die Ehen die nach dem Gesetzen erlaubt sind.


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Die Kriege sind entweder privat oder öffentOeffentliche oder privat Kriege, feverliche<feyerliche>und andere.liche. Die erstern geschehen unter Privatleuten inihren eigenen Nahmen, und die öffentlichen Kriege sind diese, „die von einem ganzen Staate oder dessen obersten Beherrscher wenigstens auf einer Seite unternommen werden. Ein Krieg der von zween uneingeschränkten Staaten auf beyden Seiten geführet wird,“ heist ein feyerlicher Krieg, nnd<und> man schreibt ihn, nach dem Gebrauch der Nationen, auf beyden Seiten eine Art der äusserlichen*Billigkeit zu, aber nicht in der Absicht, als ob wirklichauf beyden Seiten die wahre Gerechtigkeit sey, oder

*BuchII. Abschnitt 15. §. 5.

* Siehe den Grotius, B. I. c. 3. §. 4. So wirdjuſtum et purum duellum, von beyden Theilen gesagt, obgleich andere Kriege eben so rechtmässig sind. Und juſtae nuptiæ. heissen nicht die Ehen die nach dem Gesetzen erlaubt sind.

Drittes Buch.978 Die Gesetze des Kriegs als ob andere Kriege moralisch ungerecht wären. Grotius und seine Nachfolger, erfordern nach den Kriegsgesetzen der alten Römer zu diesem bello ſollemni eine vorhergegangene Ankündigung oder Kriegserklärung, wenn man vorher die billige Ersetzung des Schadens oder die Erfüllung unserer gerechten Ansprüche verlangt hat. Allein man mag von einer vorläufigen Ansuchung unserer Rechte, welches bey dem angreifenden Theile nöthig zu seyn scheint, wenn es seine Angelegenheiten verstatten, sagen was man will, so ist es doch nicht nothwendig, daß man, wenn eine gerechte Anforderung geschehn, und abschlägliche Antwort darauf erfolgt ist, eine Kriegserklärung* thun müste. Es wird dieses auch von dem angegriffenen Theile nicht verworfen, und es ist vor den andern nicht allezeit dienlich, weil der Feind dadurch gewinnet, und die beste Gelegenheit, die eine Nation haben kan, sich Gerechtigkeit zu verschaffen, verlohren geht. Ueberdieses so hat auch eine solche allgemeine Gewohnheit unter den gesittesten Völkern noch nicht überhand genommen.


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* Es ist eben dieses, was Grotius bey den Kriegen der Jsraeliten mit einigen Nationen, die ihnen auf die besten Friedensversicherungen den Durchzug durch ihr Land nicht gestattenwollten, behauptet. Und dennoch hat keine Nation ohne wirkliche Noth ein vollkommnes Recht, dieses zu fordern. Eine Armee, die einmal in den Jnnersten eines Landes ist, kan sich Meister davon machen, ehe eine stärkere Armee zu seiner Beschützung errichtet wird, die andere feindliche Parthey wird eben dies Recht verlangen, und auf diese weise kan der neutrale Staat zum Schauplatz des Kriegs gemacht werden.


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* Siehe die weitläuftige Untersuchung der wichtigen Ansprüche Carls des Grossen und seiner Nachfolger zu den Rechten der römischen Kayser Kraft einer Erwählung der Bürger zu Rom, im Grotius De J. B. & P. l. 2. c . 9.und in Gronovs und BarbeyracsAnmerkungen daselbst.


29 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

4. Ferner giebt zu Kriegszeiten, das ist, wenn irgend zwey Völker untereinander in Krieg verwickelt sind, das Völkerrecht den Kriegsschiffen beyder Völker die Freyheit, jedes Schiff, welches ihnen zur See begegnet, auf eben die Art zu visitiren, um nicht nur zu sehen, ob es ein rechtmäßiges Schiff, oder ob es ein Seeräuber ist, sondern auch, ob es einer neutralen Nation, oder ob es dem Feinde zugehöret; denn wenn es ein feindliches Schiff ist, und auch die ganze Ladung desselben dem Feinde zustehet, so ist sowoht<sowohl> das Schiff, als die Ladung eine rechtmäßige Prise, und gehöret, nach allen festgesetzten unwidersprechlichen Gesetzen des Krieges, demjenigen Capitain zu, der es aufgetrieben hat. Wenn es aber ein neutrales Schiff ist, oder wenn die ganze Ladung eines feindlichen Schiffes, oder auch nur ein Theil derselben Freunden zugehöret, so entstehen verschiedene Fragen, welche zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Völkern verschiedentlich sind entschieden worden; und folglich ist, in An sehung dieser Fragen, dasjenige nicht leichte zu bestimmen, was dem Völkerrechte gemäß ist. Denn Grotius selbstsagt, daß er bey einigen von diesen Fragen genöthigt sey, seine Zuflucht zum Rechte der Natur zu nehmen, weil er in dem Völkerrechte nichts festgesetztes davon antreffe; und daher, spricht er, senden die in Krieg verwickelten Völker gemeiniglich den neutralen Völkern gewisse Erklärungen, wie sie sich in diesem oder einem andern Falle zu verhalten haben. Et has ob cauſas folent a bellum gerentibus publicæ ſignifi- cationes fieri ad alios populos, tum ut de jure cauſæ, tum etiam ut de ſpe probabili juris exequendi appareat. Hanc autem que- ſtionem ad jus naturæ ideo reculimus, quia ex hiſtoriis nihil comperire potuimus ea de rejure voluntario gentium eſſe conſtitutum.Grotiusde jure belli & pacis, lib. 3. cap. 1. ſect. 5. No. 4. & 5.


30 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

Et has ob cauſas folent a bellum gerentibus publicæ ſignifi- cationes fieri ad alios populos, tum ut de jure cauſæ, tum etiam ut de ſpe probabili juris exequendi appareat. Hanc autem que- ſtionem ad jus naturæ ideo reculimus, quia ex hiſtoriis nihil comperire potuimus ea de rejure voluntario gentium eſſe conſtitutum.Grotiusde jure belli & pacis, lib. 3. cap. 1. ſect. 5. No