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16 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

27. Allein man macht die Einwendung, daß dem Könige von Preussen keine Compensation zu gute kommen könne: Erstlich weil das schlesische Darlehn, dem Contracte gemäß, schon im Jahre 1745. hätte sollen bezahlt werden. Wenn er folglich nicht wider diesen Contract gehandelt hätte, so würde dieses Geld nicht mehr in seinen Händen gewesen seyn, als seine Schuldforderung, wegen der widerrechtlichen Wegnehmungen, anfing. Hierauf aber ist zu antworten: Wenn man Geld auf eine Verschreibung borgt, oder auf einen Contract, dieses Geld auf einen bestimmten Tag wieder zu bezahlen, und zwar mit so und so vielen jährlichen Jnteressen bis zur völligen Abtragung; so kan es als keine widerrechtliche Uebertretung des Contracts angesehen werden, wenn die Bezahlung nicht den bestimmten Tag erfolgt, zumal wenn der Gläubiger nicht darauf dringt, weil die fortlaufenden Jnteressen gleichsam die Belohnung für die Nachsicht sind, und des Gläubigers unterlassene Anhaltung zur Bezahlung ein Beweis ist, daß er das Capital für diese Belohnung dem Schuldener lassen will. Nun aber hatten die Gläubiger des schlesischen Darlehns nichts weniger im Sinne, als auf die Bezahlung zu dringen; sondern es würde ihnen vielmehr sehr angenehm gewesen seyn, wenn man ihr Geld für eben dieselben Jnteressen auf immer hätte behalten wollen.


17 - Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige Streitigkeit zwischen England und Preussen /

29. Drittens wendet man ein, daß die Königin von Ungarn, vermöge des Contracts, gehalten gewesen, das Schlesische Darlehnohne Aufschub, Ausnahme, Abzug oder irgend eine andre Verringerung, zu bezahlen; und daß also der König von Preussen , welcher an ihre Stelle getreten, eben dieselben Verbindungen habe. Die Antwort hierauf ist klar und leicht; denn da die Abrechnung, Bezahlung ist, und allezeit dafür ist gehalten worden, so hat derjenige, welcher einen Theil seiner Schuld, durch Abrechnung, und den ganzen Ueberrest, sobald als es gefordert wird, in baaren Gelde bezahlt, die ganze Summe ohne Aufschub, Ausnahme, Abzug oder irgend eine andre Verringerung bezahlt. Und wenn die Königin von Ungarn in dem Besitze von Schlesien geblieben wäre, und die Regierung oder die Unterthanen von England ihr, oder ihren Unterthanen mit einer Schuld wären verhaftet worden, so würde sie das Recht gehabt haben diese Schuld auf das schlesische Darlehn zu schlagen, und würde sie wahrscheinlicher Weise auch gewiß darauf geschlagen haben; denn bis jezt haben die Engländer noch niemals einenAlliirten gefunden, welcher Lust gehabt hätte ihnen die Bezahlung eines einzigen Schillings, den er mit Recht fordern zu können geglaubt, zu erlassen, oder deswegen Nachsicht zu haben, ob sie gleich ihrer Seits noch so großmüthig verfahren sind, indem sie einzig und allein zum besten derjenigen, die sie ihre Alliirten zu nennen belieben, Schlachten gehalten und Kriege geführt haben.


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Der Versuch über das Jahrhundert Ludewigs des XIVten ist ein Plan, der Bewunderung verdiente, wenn er auch unausgeführet bliebe. Wann wir nun dem Leser sagten, daß er es nicht geblieben ist? Noch ist zwar dieses wichtige Werk nicht öffentlich erschienen, es ist aber, wie wir gewiß wissen, fertig, und eine Frucht der ruhmvollen Ruhe, in welche der Verfasser nur durch einen Friedrich versetzet werden konnte.