Suchbegriff: schleswig
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1 - Fürst Ludwig an Fürst Christian II. von Anhalt-Bernburg / 260619 260619.1

Vgl. Anm. 12. Der Gottorfer Herzog und der dänische König regierten die auf ewig verbundenen Herzogtümer Holstein und Schleswig und zwar jeder in seinem eigenen (herzoglichen bzw. königlichen) und später auch zusammen in dem gemeinschaftlichen Anteil. Dabei war der König von Dänemark Oberlehnsherr des Hzt.s Schleswig und für das Hzt. Holstein Lehnsmann des Kaisers; hierin stand er auf einer Stufe mit dem Herzog zu Gottorf, der jedoch sein Lehnsmann für das Hzt. Schleswig war. Die von der dänischen Linie abgespaltene sonderburgische Linie und deren Teillinien, denen auch Christians Schwager Hz. Joachim Ernst (s. Anm. 8) angehörte, besaßen demnach keinen Anspruch auf Reichsstandschaft, jedoch wurden sie vom dänischen König und vom Kaiser mit Teilen von Schleswig (seit 1580) und Holstein (1590) belehnt. Insofern ist Christians Argumentation (in Beil. I) nicht unbestreitbar. Sie drückt sich in der Rangordnung der Paten bei der Taufe seines Sohns Beringer aus. S. Anm. 8.

2 - Fürst Ludwig an Fürst Christian II. von Anhalt-Bernburg / 260619 260619.1

Vgl. Anm. 12. Der Gottorfer Herzog und der dänische König regierten die auf ewig verbundenen Herzogtümer Holstein und Schleswig und zwar jeder in seinem eigenen (herzoglichen bzw. königlichen) und später auch zusammen in dem gemeinschaftlichen Anteil. Dabei war der König von Dänemark Oberlehnsherr des Hzt.s Schleswig und für das Hzt. Holstein Lehnsmann des Kaisers; hierin stand er auf einer Stufe mit dem Herzog zu Gottorf, der jedoch sein Lehnsmann für das Hzt. Schleswig war. Die von der dänischen Linie abgespaltene sonderburgische Linie und deren Teillinien, denen auch Christians Schwager Hz. Joachim Ernst (s. Anm. 8) angehörte, besaßen demnach keinen Anspruch auf Reichsstandschaft, jedoch wurden sie vom dänischen König und vom Kaiser mit Teilen von Schleswig (seit 1580) und Holstein (1590) belehnt. Insofern ist Christians Argumentation (in Beil. I) nicht unbestreitbar. Sie drückt sich in der Rangordnung der Paten bei der Taufe seines Sohns Beringer aus. S. Anm. 8.

3 - Fürst Ludwig an Fürst Christian II. von Anhalt-Bernburg / 260619 260619.1

Vgl. Anm. 12. Der Gottorfer Herzog und der dänische König regierten die auf ewig verbundenen Herzogtümer Holstein und Schleswig und zwar jeder in seinem eigenen (herzoglichen bzw. königlichen) und später auch zusammen in dem gemeinschaftlichen Anteil. Dabei war der König von Dänemark Oberlehnsherr des Hzt.s Schleswig und für das Hzt. Holstein Lehnsmann des Kaisers; hierin stand er auf einer Stufe mit dem Herzog zu Gottorf, der jedoch sein Lehnsmann für das Hzt. Schleswig war. Die von der dänischen Linie abgespaltene sonderburgische Linie und deren Teillinien, denen auch Christians Schwager Hz. Joachim Ernst (s. Anm. 8) angehörte, besaßen demnach keinen Anspruch auf Reichsstandschaft, jedoch wurden sie vom dänischen König und vom Kaiser mit Teilen von Schleswig (seit 1580) und Holstein (1590) belehnt. Insofern ist Christians Argumentation (in Beil. I) nicht unbestreitbar. Sie drückt sich in der Rangordnung der Paten bei der Taufe seines Sohns Beringer aus. S. Anm. 8.

4 - Fürst Ludwig an Fürst Christian II. von Anhalt-Bernburg / 260619 260619.1

Vgl. Anm. 12. Der Gottorfer Herzog und der dänische König regierten die auf ewig verbundenen Herzogtümer Holstein und Schleswig und zwar jeder in seinem eigenen (herzoglichen bzw. königlichen) und später auch zusammen in dem gemeinschaftlichen Anteil. Dabei war der König von Dänemark Oberlehnsherr des Hzt.s Schleswig und für das Hzt. Holstein Lehnsmann des Kaisers; hierin stand er auf einer Stufe mit dem Herzog zu Gottorf, der jedoch sein Lehnsmann für das Hzt. Schleswig war. Die von der dänischen Linie abgespaltene sonderburgische Linie und deren Teillinien, denen auch Christians Schwager Hz. Joachim Ernst (s. Anm. 8) angehörte, besaßen demnach keinen Anspruch auf Reichsstandschaft, jedoch wurden sie vom dänischen König und vom Kaiser mit Teilen von Schleswig (seit 1580) und Holstein (1590) belehnt. Insofern ist Christians Argumentation (in Beil. I) nicht unbestreitbar. Sie drückt sich in der Rangordnung der Paten bei der Taufe seines Sohns Beringer aus. S. Anm. 8.