1 - Fürst Ludwig an Fürst Christian II. von Anhalt-Bernburg / 260619 260619.1
Stammte von wendischen Obotritenfürsten ab, die 1348 von
Kg. Karl IV. als reichsunmittelbare Herzöge anerkannt wurden. Anlaß zu den folgenden
Ausführungen Ludwigs gaben die von Christian in Beil. I erwähnten Einladungen (an
C. u. seine Gattin Eleonora Sophia, TG 39) zur Vermählung Hz. Johann Albrechts II.
v. Mecklenburg-Güstrow (FG 158) mit Christians Schwester Eleonora Maria (AL 1617,
TG 17). Zu Ahrensbök (Kr. Eutin) heiratete Christian am 27. 2. 1625Eleonora Sophia,
die Schwester Hz. Joachim Ernsts von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Plön. Vgl. Anm.
13. u. 250218 K 15. Noch auf dem Regensburger Reichstag von 1640/41 nahmen die
gottorfischen und dänischen Gesandten des Hzt.s
Holstein nicht an den Sitzungen des
Fürstenrats teil und reichten ihr Votum nur schriftlich ein. Aus Präzedenzgründen und
wegen eines Vormundschaftsstreits mit der zum Reichstag zugelassenen Hzn. Eleonora
Maria nahm der Gesandte Hz. Adolph Friedrichs v. Mecklenburg-Schwerin (FG 175)
seinen Platz nicht ein und gab nicht einmal sein Votum ab. Kathrin Bierther: Der
Regensburger Reichstag von 1640/1641. Kallmünz 1971 (Regensburger historische Forschungen
1), 54f.
2 - Fürst Ludwig an Fürst Christian II. von Anhalt-Bernburg / 260619 260619.1
Vgl. Anm. 12. Der Gottorfer Herzog und der dänische König
regierten die auf ewig verbundenen Herzogtümer
Holstein und Schleswig und zwar jeder
in seinem eigenen (herzoglichen bzw. königlichen) und später auch zusammen in dem
gemeinschaftlichen Anteil. Dabei war der König von Dänemark Oberlehnsherr des
Hzt.s Schleswig und für das Hzt.
Holstein Lehnsmann des Kaisers; hierin stand er auf
einer Stufe mit dem Herzog zu Gottorf, der jedoch sein Lehnsmann für das Hzt.
Schleswig war. Die von der dänischen Linie abgespaltene sonderburgische Linie und
deren Teillinien, denen auch Christians Schwager Hz. Joachim Ernst (s. Anm. 8) angehörte,
besaßen demnach keinen Anspruch auf Reichsstandschaft, jedoch wurden sie vom
dänischen König und vom Kaiser mit Teilen von Schleswig (seit 1580) und
Holstein
(1590) belehnt. Insofern ist Christians Argumentation (in Beil. I) nicht unbestreitbar.
Sie drückt sich in der Rangordnung der Paten bei der Taufe seines Sohns Beringer aus.
S. Anm. 8.
3 - Fürst Ludwig an Fürst Christian II. von Anhalt-Bernburg / 260619 260619.1
Vgl. Anm. 12. Der Gottorfer Herzog und der dänische König
regierten die auf ewig verbundenen Herzogtümer
Holstein und Schleswig und zwar jeder
in seinem eigenen (herzoglichen bzw. königlichen) und später auch zusammen in dem
gemeinschaftlichen Anteil. Dabei war der König von Dänemark Oberlehnsherr des
Hzt.s Schleswig und für das Hzt.
Holstein Lehnsmann des Kaisers; hierin stand er auf
einer Stufe mit dem Herzog zu Gottorf, der jedoch sein Lehnsmann für das Hzt.
Schleswig war. Die von der dänischen Linie abgespaltene sonderburgische Linie und
deren Teillinien, denen auch Christians Schwager Hz. Joachim Ernst (s. Anm. 8) angehörte,
besaßen demnach keinen Anspruch auf Reichsstandschaft, jedoch wurden sie vom
dänischen König und vom Kaiser mit Teilen von Schleswig (seit 1580) und
Holstein
(1590) belehnt. Insofern ist Christians Argumentation (in Beil. I) nicht unbestreitbar.
Sie drückt sich in der Rangordnung der Paten bei der Taufe seines Sohns Beringer aus.
S. Anm. 8.
4 - Fürst Ludwig an Fürst Christian II. von Anhalt-Bernburg / 260619 260619.1
Vgl. Anm. 12. Der Gottorfer Herzog und der dänische König
regierten die auf ewig verbundenen Herzogtümer
Holstein und Schleswig und zwar jeder
in seinem eigenen (herzoglichen bzw. königlichen) und später auch zusammen in dem
gemeinschaftlichen Anteil. Dabei war der König von Dänemark Oberlehnsherr des
Hzt.s Schleswig und für das Hzt.
Holstein Lehnsmann des Kaisers; hierin stand er auf
einer Stufe mit dem Herzog zu Gottorf, der jedoch sein Lehnsmann für das Hzt.
Schleswig war. Die von der dänischen Linie abgespaltene sonderburgische Linie und
deren Teillinien, denen auch Christians Schwager Hz. Joachim Ernst (s. Anm. 8) angehörte,
besaßen demnach keinen Anspruch auf Reichsstandschaft, jedoch wurden sie vom
dänischen König und vom Kaiser mit Teilen von Schleswig (seit 1580) und
Holstein
(1590) belehnt. Insofern ist Christians Argumentation (in Beil. I) nicht unbestreitbar.
Sie drückt sich in der Rangordnung der Paten bei der Taufe seines Sohns Beringer aus.
S. Anm. 8.